Arbeitszeit von Cheffahrerinnen und Cheffahrern
(1)
Cheffahrerinnen und Cheffahrer sind die persönlichen Fahrer von
Oberbürgermeisterinnen/Oberbürgermeistern,
Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern,
Landrätinnen/Landräten,
Beigeordneten/Dezernentinnen/Dezernenten,
Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern,
Vorstandsmitgliedern
und vergleichbaren Leitungskräften.
(2)
1Abweichend von § 3 Satz 1 ArbZG kann die
tägliche Arbeitszeit im Hinblick auf die in ihr
enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich
ohne Ausgleich verlängert werden (§ 7 Abs. 2a ArbZG).
2Die höchstzulässige
Arbeitszeit soll 288 Stunden im Kalendermonat ohne Freizeitausgleich nicht übersteigen.
(3)
Die tägliche Ruhezeit kann auf bis zu neun Stunden verkürzt werden, wenn
spätestens bis zum Ablauf der nächsten Woche ein Zeitausgleich erfolgt.
(4)
Eine Verlängerung der Arbeitszeit nach Absatz 2 und die Verkürzung der
Ruhezeit nach Absatz 3 sind nur zulässig, wenn
1. geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes getroffen sind, wie insbesondere das Recht der
Cheffahrerin/des Cheffahrers auf eine jährliche, für die Beschäftigten
kostenfreie arbeitsmedizinische Untersuchung bei einem Betriebsarzt oder bei
einem Arzt mit entsprechender arbeitsmedizinischer Fachkunde, auf den sich
die Betriebsparteien geeinigt haben, und/oder die Gewährung eines
Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende
arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung,
2. die Cheffahrerin/der Cheffahrer gemäß § 7
Abs. 7 ArbZG schriftlich in die Arbeitszeitverlängerung eingewilligt hat.
(5) § 9 TVöD
bleibt unberührt.
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