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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Anhänge und Anlagen | |
Zu § 16 Bund |
Anhang |
Anhang zu § 16 (Bund) Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte (Bund)
1Abweichend von § 16 (Bund) Abs. 1 ist Endstufe a) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
b) in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der
c) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der
Protokollerklärung: 2Abweichend von § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen: In der Entgeltgruppe 9 (Bund) wird die Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach neun Jahre in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der
erreicht; bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 MTArb/MTArb-O wird die Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 erreicht. |