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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt I |
Allgemeine Vorschriften |
§ 4 |
Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung |
(1)
1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Protokollerklärungen zu Absatz 1: 2. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
(2)
1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. Protokollerklärung zu Absatz 2:
(3)
1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung).
Protokollerklärung zu Absatz 3: |
Regelungen im Besonderen Teil (redaktionelle Ergänzung ohne Vollständigkeitsgarantie) | |
BT – Verwaltung |
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BT – Krankenhäuser |
keine |
BT – Entsorgung |
keine |
BT – Flughäfen |
keine |
BT - Sparkassen |
keine |