(1)
Folgende Tarifverträge sind mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufzuheben:
a)
Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV
Baden-Württemberg)
vom 5. April 2006,
b)
Landesbezirklicher Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeit-TV
Niedersachsen)
vom 31. März 2006, soweit in Absatz 4 nichts Abweichendes
geregelt ist.
(2)
Die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien in Hamburg haben den
landesbezirklichen Tarifvertrag zur Arbeitszeit vom 1. März 2006, der auf
die Beschäftigten der Flughafen Hamburg GmbH Anwendung findet, an die
Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich der Pausen in § 6
Abs. 1 Satz 1 Buchst. b auf 39 Stunden wöchentlich ab 1. Juli 2008
anzupassen.
(3)
Der Landesbezirkliche Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitszeit
(Arbeitszeit-TV Hessen) vom 7. Dezember 2006 ist mit Ablauf des 31. Dezember
2009 mit der Maßgabe aufzuheben, dass die Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1
über den 31. Dezember 2009 hinaus Anwendung findet.
(4) 1Die
Regelungen der §§ 6 und 7 Arbeitszeit-TV Niedersachsen finden über
den 30. Juni 2008 hinaus weiterhin Anwendung.
2Für Beschäftigte kommunaler
Gebietskörperschaften in Niedersachsen beträgt bis 28. Februar 2010 die
regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5
Stunden wöchentlich, wenn für diese ein Beschäftigungssicherungstarifvertrag
gilt, der einen finanziellen Eigenbeitrag der Beschäftigten zur
Zusatzversorgung durch entsprechende Verminderung des Bruttoentgelts
vorsieht und am 1. April 2006 anwendbar war.
(5)
Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden
oder deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2008
beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b 1. Halbsatz in der bis zum 30.
Juni 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von
in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Dem Tabellenentgelt stehen individuelle
Zwischen- und Endstufen gleich.
(6)
1Soweit sich
für Vollbeschäftigte bei den Mitgliedern eines Mitgliedverbandes
der VKA im Tarifgebiet West die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b oder aufgrund abweichender
Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere
Beschäftigtengruppen ab dem 1. Juli 2008 erhöht, ist mit
Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen
Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen,
dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zu der ab 1. Juli
2008 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen der am
30. Juni 2008 maßgebenden Wochenstundenzahl und der bis zum 30. Juni 2008
geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis
spätestens 30. September 2008 gestellt werden.
2Die sich
daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann
im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen aufoder
abgerundet werden.
(7)
Für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2008 sind bei der Anwendung der
Protokollerklärung Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 die für das Tarifgebiet West
geltenden Tarifvorschriften nach dem Stand vom 31. Dezember 2007 maßgebend.
(8)
1Werden Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, die
am 1. Januar 2008 in eine der Entgeltgruppen 1 bis 9
eingruppiert sind, nach dem 31. Dezember 2007 auf Dauer Tätigkeiten
übertragen, die zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 oder höher
führen, gelten für die Stufenzuordnung die jeweiligen Tabellenwerte der
Anlage B zu § 15 Abs. 2; Absatz 6 gilt entsprechend.
2Dabei ist
diejenige Stufe maßgebend, die sich ergeben würde, wenn für alle
Tabellenwerte ein einheitlicher Bemessungssatz gelten würde.
3§ 17 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.“
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