(SR 2 e III BAT)
Nr. 7 Zu 15 - Regelmige Arbeitszeit -
(1) Angestellte, die regelmig an Sonn- und Feiertagen arbeiten mssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(2) Von der regelmigen Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt nur ein Viertel, bei Schichtdienst ein Drittel, auf Nachtdienst entfallen. Der Angestellte darf nicht lnger als vier zusammenhngende Wochen mit Nachtdienst beschftigt werden. Diese Dauer kann nur auf eigenen Wunsch des Angestellten berschritten werden.
(3) Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehende gnstigere Regelungen der regelmigen Arbeitszeit bleiben unberhrt.
(4) Die Abstze 2 und 3 gelten nicht fr rzte.
(5) In den Fllen, in denen der Angestellte seine Arbeitsstelle nur mit einem
vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreichen kann und das Fahrzeug infolge hherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle eintrifft, gilt der Arbeitsausfall nicht als Arbeitsversumnis.