(SR 2 e III BAT)
Nr. 5 Zu 11 - Nebenttigkeit -

 


(1) Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebenttigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche uerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergtet werden, zu erstellen und zwar auch im Nahmen einer zugelassenen Nebenttigkeit des leitenden Arztes.

 

Steht die Vergtung fr das Gutachten, die gutachtliche uerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschlielich dem Arbeitgeber zu, so hat der Arzt nach Magabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieser Vergtung.

 

In allen anderen Fllen ist der Arzt berechtigt, fr die Nebenttigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergtung anzunehmen. Der Arzt kann die bernahme der Nebenttigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergtung offenbar nicht dem Ma seiner Beteiligung entspricht.

 

Im brigen kann die bernahme der Nebenttigkeit nur in besonders begrndeten Ausnahmefllen verweigert werden.

 

(2) Auch die Ausbung einer unentgeltlichen Nebenttigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, wenn fr sie Rume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.

 

(3) Werden fr eine Nebenttigkeit Rume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so hat der Arzt dem Arbeitgeber die Kosten hierfr zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. Die Kosten knnen in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden.

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