(SR 2 e III BAT)
Nr. 2 Zu 7 - rztliche Untersuchung -
(1) Der Arbeitgeber kann den Angestellten auch bei Beendigung des Arbeitsverhltnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Angestellten ist er hierzu verpflichtet.
(2) Der Angestellte kann beim Auftreten einer Epidemie, bei Seuchen innerhalb der militrischen Unterknfte und vor einer greren militrischen Unternehmung, wenn in der von ihr berhrten Gegend die Krankheit endemisch (heimisch) ist, an den fr die Bundeswehr angeordneten Manahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.