(SR 2 b BAT)
Nr. 5 Zu 15 Abs. 6 a - Bereitschaftsdienst -

 


(1) Fr Angestellte, denen berwiegend die Betreuung oder Erziehung der untergebrachten Personen obliegt, gilt 15 Abs. 6 a mit den Magaben der Abstze 2 und 3.

 

(2) Bereitschaftsdienst darf hchstens zwlfmal im Monat angeordnet werden. Fr Erzieher (Frsorgeerzieher, Heimerzieher) soll er in der Regel nicht mehr als zehnmal im Monat angeordnet werden. Der Wochenendbereitschaftsdienst, d. h. die Zeit vom Dienstende am Samstag bis zum Dienstbeginn am Montag, sowie der Bereitschaftsdienst an Wochenfeiertagen, d. h. die Zeit vom Dienstende vor dem Wochenfeiertag bis zum Dienstbeginn am Tage nach dem Wochenfeiertag, gelten als zwei Bereitschaftsdienste. Der Bereitschaftsdienst ber zwei aufeinanderfolgende Sonn- und Feiertage gilt als vier Bereitschaftsdienste.

 

(3) Zum Zwecke der Vergtungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschlielich der geleisteten Arbeit mit 25 v. H. als Arbeitszeit gewertet.

 

Leistet der Angestellte in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden ber acht hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zustzlich mit 15 v. H, als Arbeitszeit gewertet.

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