(SR 2 b BAT)
Nr. 2 Zu 7 - rztliche Untersuchung -
Der Arbeitgeber kann den Angestellten auch bei Beendigung des Arbeitsverhltnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Angestellten ist die Untersuchung durchzufhren, wenn er besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt war.