(SR 2a BAT)
Nr. 7 Zu Abschnitt VII - Vergtung -
(1) Wird ein Angestellter im Pflegedienst, der unter Abschnitt A der Anlage 1 b fllt, auf Veranlassung und im Rahmen der Qualittssicherung oder des Personalbedarfs des Arbeitgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern keine Ansprche gegen andere Kostentrger bestehen, vom Arbeitgeber
a) dem Angestellten, soweit er freigestellt werden mu, fr die notwendige Fort- oder Weiterbildungszeit die bisherige Vergtung ( 26) fortgezahlt
und
b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.
(2) Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen fr eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 nach Magabe des Unterabsatzes 2 zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhltnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Angestellte
a) wegen Schwangerschaft oder
b) wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten
gekndigt oder einen Auflsungsvertrag geschlossen hat.
Zurckzuzahlen sind, wenn des Arbeitsverhltnis endet
a) im ersten Jahr nach Abschlu der Fort- oder Weiterbildung, die vollen Aufwendungen,
b) im zweiten Jahr nach Abschlu der Fort- oder Weiterbildung, zwei Drittel der Aufwendungen,
c) im dritten Jahr nach Abschlu der Fort- oder Weiterbildung, ein Drittel der Aufwendungen.