BAT Anlage 1b
Vergtungsordnung fr Angestellte im Pflegedienst
Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B

 

 

Nr. 1

 

 

Die Bezeichnungen

umfassen auch

 

Pflegehelferinnen

Pflegehelfer

Krankenpflegehelferinnen

Krankenpflegehelfer

Krankenschwestern

Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger

Wochenpflegerinnen

Wochenpfleger

Hebammen

Entbindungspfleger

Altenpflegehelferinnen

Altenpflegehelfer

Altenpflegerinnen

Altenpfleger

Schlerinnen

Schler

 


Nr. 2

 

Krankenschwestern, die Ttigkeiten von Kinderkrankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen ausben, sind als Kinderkrankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert.

 


Nr. 3

 

Kinderkrankenschwestern, die Ttigkeiten von Krankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen ausben, sind als Krankenschwestern bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert.

 


Nr. 4

 

Altenpflegerinnen, die Ttigkeiten von Krankenschwestern ausben, sind als Krankenschwestern eingruppiert; soweit deren Eingruppierung von der Zeit einer Ttigkeit oder von der Zeit einer Berufsttigkeit abhngt, sind jedoch die fr Altenpflegerinnen geltenden Zeiten magebend.

 


Nr. 5

 

Bei den Ttigkeitsmerkmalen, die einen Bewhrungsaufstieg vorsehen, gelten jeweils auch die Protokollerklrungen zu der in Bezug genommenen Fallgruppe der Vergtungsgruppe, aus der der Bewhrungsaufstieg erfolgt.

 


Nr. 6

 

Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlsse, Prfungen und Befhigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Ttigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfllung zustzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.

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