Protokollnotiz Nr. 15

 

Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewhrungszeit fr den Aufstieg nach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unbercksichtigt, in denen der Angestellte in einer im Wege eines Bewhrungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der Vergtungsgruppe VIII eingruppiert gewesen ist.

 

Das gleiche gilt fr entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei einem in 23a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden Vergtungsgruppe und nach einem entsprechenden Ttigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen ist.

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