Protokollnotiz Nr. 13

 

Bei der Berechnung der vorgeschriebenen Bewhrungszeit fr den Aufstieg nach dieser Fallgruppe bleiben Zeiten unbercksichtigt, in denen der Angestellte

 

a) in einer im Wege eines Bewhrungsaufstiegs oder durch Zeitablauf erreichten Fallgruppe der Vergtungsgruppen Va und Vb oder

 

b) in den Fallgruppen 1 und 3 der Vergtungsgruppe Va des Teils III Abschn. E Unterabschn. II bzw. in einer der folgenden Fallgruppen der Vergtungsgruppe Vb eingruppiert gewesen ist:

 

Fallgruppen 25a und 25b des Teils I,

 

Fallgruppen 3 und 5 des Unterabschnitts VI und Fallgruppe 4 des Unterabschnitts VII des Teils II Abschn. B,

 

Fallgruppen 2, 4 und 10 des Teils II Abschn. H,

 

Fallgruppe 1 des Unterabschnitts I und Fallgruppe 7 des Unterabschnitts II Abschn. J,

 

Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. L Unterabschn. I,

 

Fallgruppen 1, 2, 5, 7, 8 und 10 bis 12 des Teils II Abschn. Q,

 

Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. R,

 

alle Fallgruppen des Teils III Abschn. B Unterabschn. 1,

 

Fallgruppen 2 bis 12 des Teils III Abschn. G Unterabschn. I,

 

alle Fallgruppen des Teils III Abschn. G Unterabschn. II,

 

alle Fallgruppen des Teils III Abschn. L Unterabschn. X,

 

alle Fallgruppen des Teils III Abschn. L Unterabschn. XI,

 

Fallgruppen 1 und 10 der Vergtungsgruppe V b des Teils IV Abschn. B,

 

Fallgruppen 1 bis 4 des Teils IV Abschn. C,

 

alle Fallgruppen des Teil, IV Abschn. D,

 

alle Fallgruppen des Teils IV Abschn. F Unterabschn. I Nr. 2.

 

Das gleiche gilt fr entsprechende Zeiten, in denen der Angestellte bei einem in 23a Satz 2 Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgeber in der entsprechenden Vergtungsgruppe und nach einem entsprechenden Ttigkeitsmerkmal eingruppiert gewesen ist.

Datenschutz