Protokollnotiz Nr. 11b
Schwierige buchhalterische Ttigkeiten sind z. B.:
a) Selbstndiger Verkehr mit den bewirtschaftenden Stellen;
b) Fuhren oder Verwalten von Darlehens- oder Schuldendienstkonten, wenn die Zins- und Tilgungsleistungen selbstndig errechnet werden mssen;
c) selbstndiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des Ausstellens von Pfndungsauftrgen und von Amtshilfeersuchuchen);
d) Bearbeiten schwierig aufzuklrender Verwahrposten;
e) selbstndiges Bearbeiten von Werthinterlegungen einschlielich der Kontenfhrung;
f) Fhren oder Verwalten von Sachkonten fr Haushaltsausgaben, wenn damit das berwachen zahlreicher Abschlagszahlungen verbunden ist;
g) Fhren oder Verwalten von Sachkonten, bei denen Deckungsvorschriften nicht nur einfacher Art zu beachten sind. (Deckungsvorschriften nur einfacher Art sind z. B.:
In Sammelnachweisen zusammengefate Ausgaben;
gegenseitige oder einseitige Deckungsfhigkeit bei den Personalausgaben oder Deckungsvermerke, die sich auf der Ausgabenseite auf nur zwei Haushaltsstellen beschrnken);
h) Fhren oder Verwalten von Konten fr den Abrechnungsverkehr mit Kassen oder Zahlstellen;
i) selbstndiges Bearbeiten der Abrechnung mit Gerichtsvollziehern;
j) Fhren oder Verwalten schwieriger Konten der Vermgensrechnung bei gleichzeitigem selbstndigem Berechnen von Abschreibungen auf Grund allgemeiner - betraglich nicht festgelegter - Kassen- oder Buchungsanweisungen.