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Der TVöD – Allgemeiner Teil – und der
jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K), Pflege-
und Betreuungseinrichtungen (BT-B), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und
Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen
Dienstleistungsbereich.
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Zur besseren Übersicht und Lesbarkeit haben
die Tarifvertragsparteien aus dem Allgemeinen Teil des TVöD und dem
jeweiligen Besonderen Teil entsprechend der Prozessvereinbarung vom 9.
Januar 2003 durchgeschriebene Fassungen für die sechs
Dienstleistungsbereiche erstellt.
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Die Kündigung eines unter Nr. 1 genannten
Tarifvertrages oder einzelner Regelungen davon hat unmittelbare
Rechtswirkung auf die entsprechende/n durchgeschriebene/n Fassung/en.
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Die durchgeschriebenen Fassungen regeln
nicht das Verhältnis der Tarifvertragsparteien als Normgeber zueinander
(Innenverhältnis). Sie sind nicht die Grundlage für Tarifverhandlungen oder
Kündigungen, denn Allgemeiner Teil und die Besonderen Teile bleiben
rechtlich selbstständige Tarifverträge. Die durchgeschriebenen Fassungen
enthalten ausschließlich Rechtsnormen für die Anwendungsebene im
Außenverhältnis (Arbeitgeber, Beschäftigte, Gerichte etc.). Jeder
durchgeschriebenen Fassung wird eine Legende angefügt, aus der sich die
Entsprechungen der Regelungen des jeweiligen Besonderen Teils zu den
Bestimmungen des TVöD – Allgemeiner Teil – ergeben.
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Tarifverhandlungen zur Änderung oder
Ergänzung des Tarifrechts werden auf der Grundlage der unter Nr. 1 genannten
Tarifverträge geführt. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen ändern auch die
durchgeschriebenen Fassungen.
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