Zwischen
der
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
und
der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
[den vertragschließenden Gewerkschaften]
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
(1)
Die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge finden im jeweiligen
Geltungsbereich über den 30. September 2005 hinaus nach Maßgabe der in § 2
enthaltenen Regelungen Anwendung:
-
Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der
Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991,
-
Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der
Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) vom 5. März 1991,
-
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Praktikantinnen
(Praktikanten) vom 12. Oktober 1973 im Bereich der Mitgliedverbände der
VKA,
-
Tarifvertrag über eine Zuwendung für
Praktikantinnen/Praktikanten (TV Zuwendung Prakt-O) vom 5. März 1991 im
Bereich der Mitgliedverbände der VKA.
(2)
Soweit in den in Absatz 1 genannten Tarifverträgen auf den BAT/BAT-O
verwiesen
wird,
treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des TVöD.
§ 2
Entgelt Fassung bis 31.12.2007
(1)
Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 30.
September 2005 beginnt, haben keinen Anspruch auf den Verheiratetenzuschlag
(§ 2 Abs. 1 TV Prakt / TV Prakt-O).
(2)
Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
nach Maßgabe der Vorschriften, die für die beim Arbeitgeber in dem künftigen
Beruf der Praktikantin/des Praktikanten Beschäftigten maßgebend sind; die
vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro. Für
Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 30.
September 2005 beginnt, beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich
13,29 Euro.
§ 2Entgelt
(Fassung ab 1.1.2008)
(1) Das Entgelt nach § 2 Abs. 1 TV Prakt/TV Prakt-O beträgt für die
Praktikantinnen und Praktikanten für den Beruf
- der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters,
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen,
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
monatlich 1.463,16 Euro,
- der pharm.-techn. Assistentin/
des pharm.-techn. Assistenten
der Erzieherin/des Erziehers
monatlich 1.254,09 Euro,
- der
Kinderpflegerin/des Kinderpflegers,
der Masseurin und med. Bademeisterin/
des Masseurs und med. Bademeisters,
der Rettungssanitäterin/des Rettungssanitäters
monatlich 1.201,25 Euro.
(2) Praktikantinnen und Praktikanten haben keinen Anspruch auf
Verheiratetenzuschlag (§ 2 Abs. 1 TV Prakt/TV Prakt-O).
(3) Für Praktikantinnen und Praktikanten, auf welche die Regelungen des
TVPrakt-O Anwendung finden, betragen die Entgelte 100 v. H. der für
dasTarifgebiet West geltenden Beträge.
(4) Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf vermögenswirksame
Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften, die für die beim Arbeitgeberin
dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten Beschäftigten
maßgebend sind; die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich13,29
Euro.“
§ 3
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
Berlin/Köln, den 13. September 2005