Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand einerseits und [den vertragsschließenden Gewerkschaften] *andererseits wird Folgendes vereinbart: *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich lautende Tarifverträge geschlossen. § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen. § 2 Einmalige Pauschalzahlung (1) Für das Jahr 2011 erhalten Beschäftigte, die am 31. Dezember 2010 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA und Anlage 4 TVÜ-Bund/Anlage 3 TVÜ-VKA eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2010 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250 Euro, fällig mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2011, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2011 bis zum 31. Oktober 2011 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis im Oktober 2011 noch besteht. Protokollerklärung zu Absatz 1: 1Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TVöD), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. 2Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO. 3Saisonkräfte, die mindestens einen Tag im Jahr 2011 bis zum 31. Oktober 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten im Monat November 2011 von der einmaligen Pauschalzahlung je angefangenem Beschäftigungsmonat im Kalenderjahr 2011 ein Zwölftel. (2) 1Die Pauschalzahlung nach Absatz 1 erhalten auf Antrag auch Beschäftigte,
2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die bereits entsprechend der Aufstiegsgruppe eingruppiert sind. (3) 1Absätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend für nach § 3 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, denen in den jeweiligen Zeiträumen der Absätze 1 und 2 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA und Anlage 4 TVÜ-Bund/Anlage 3 TVÜ-VKA geführt hat. 2Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die von ihrem Antrags-recht nach § 28a Abs. 7 TVÜ-VKA keinen Gebrauch gemacht haben. (4) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2010 in den Fällen des Absatzes 1 und entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 1. Oktober 2011 in den Fällen des Absatzes 2. (5) Keine Pauschalzahlung erhalten
sowie im Bereich der VKA
(6) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Beschäftigten im Kalenderjahr 2011 nur einmal zu. (7) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. § 3 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Berlin/Frankfurt am Main, den 2. August 2011 [Unterschriften der Tarifvertragsparteien]
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