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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil A

Allgemeiner Teil

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 5

Qualifizierung

(1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern.

2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen.

3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.

 

(2) 1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar.

2Aus ihm kann für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet werden.

3Es kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden.

4Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten.

5Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.

 

(3) 1Qualifizierungsmaßnahmen sind

    1. die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),

    2. der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),

    3. die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und

    4. die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).

2Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt.

 

(4) 1Beschäftigte haben – auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchstabe d – Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft.

2In diesem wird festgestellt, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht.

3Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden.

4Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.

 

(5) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.

 

(6) 1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten – werden grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.

2Ein möglicher Eigenbeitrag wird in einer Qualifizierungsvereinbarung geregelt.

3Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln.

4Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.

 

(7) 1Für eine Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 3 Buchstabe b oder c kann eine Rückzahlungspflicht der Weiterbildungskosten in Verbindung mit der Bindung des Beschäftigen an den Arbeitgeber vereinbart werden.

2Dabei kann die/der Beschäftigte verpflichtet werden, dem Arbeitgeber Aufwendungen oder Teile davon für eine Weiterbildung zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch der/des Beschäftigten endet.

3Dies gilt nicht, wenn die/der Beschäftigte nicht innerhalb von sechs Monaten entsprechend der erworbenen Qualifikation durch die Weiterbildungsmaßnahme beschäftigt wird, oder wenn die Beschäftigte wegen Schwangerschaft oder Niederkunft gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

4Die Höhe des Rückzahlungsbetrages und die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

 

(8) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.

 

(9) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

 

 

 

 

B. Sonderregelungen zu § 5 (redaktionelle Ergänzung)

§ 40 Hochschulen und Forschungseinrichtungen

keine

§ 41 Ärzte an Universitätskliniken

keine

§ 42 Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

Nr. 3: fügt Abs. 10 bis 12 an

§ 43 Nichtärztl. Beschäftigte in Uni-Kli. u. Kr.H.

keine

§ 44 Lehrkräfte

keine

§ 45 Theater, Bühnen

keine

§ 46 Schiffe und schwimmende Geräte

keine

§ 47 Justizvollzugsdienst, Feuerwehr Hamburg

keine

§ 48 Forstlicher Außendienst

keine

§ 49 Landwirtsch., Weinbau u. Obstanbaubetr.

keine

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