Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 47 |
Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder umd im |
Nr. 1 |
Geltungsbereich |
|
(1) Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichtsdienst, im Werkdienst oder im Sanitätsdienst tätig sind sowie für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg.
(2) Nr. 2 gilt nur für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg.
(3) Diese Sonderregelungen gelten nur im Tarifgebiet West.
|
|
|