Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 45 |
Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen |
Nr. 3 |
Zu § 3 – Allgemeine Arbeitsbedingungen - |
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Beschäftigte sind verpflichtet, an Reisen zu auswärtigen Aufführungen teilzunehmen.
Protokollerklärung: Bei Reisen zu auswärtigen Aufführungen ist die Zeit einer aus betrieblichen Gründen angeordneten Mitfahrt auf dem Wagen, der Geräte oder Kulissen befördert, als Arbeitszeit zu bewerten.
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