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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil B

Sonderregelungen

§ 45

Sonderregelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen

Nr. 3

Zu § 3 – Allgemeine Arbeitsbedingungen -

Beschäftigte sind verpflichtet, an Reisen zu auswärtigen Aufführungen teilzunehmen.

 

Protokollerklärung:

Bei Reisen zu auswärtigen Aufführungen ist die Zeit einer aus betrieblichen Gründen angeordneten Mitfahrt auf dem Wagen, der Geräte oder Kulissen befördert, als Arbeitszeit zu bewerten.

 

 

 

 

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