Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 44 |
Sonderregelungen für Beschäftigte auf Schiffen und schwimmenden Geräten |
Nr. 2a |
Zu § 16 – Stufen der Entgelttabelle |
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Zu § 16 - Stufen der Entgelttabelle -
1. Bei Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt: 1 Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften werden im Rahmen des § 16 Absatz 2 Satz 2 Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, zuzüglich einer einmaligen Berücksichtigung der nach Ziffer 2 angerechneten Zeit des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes, zusammengerechnet.2Die Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 bleibt unberührt. 2. Bei Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 1 gilt: Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet.
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