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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 42 |
Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken |
Nr. 6 |
Zu § 8 – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit - |
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1. § 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung: "(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde a) für Überstunden 15 v.H., b) für Nachtarbeit 1,28 €, c) für Sonntagsarbeit 25 v.H., d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H., e) für Arbeit am 24. Dezember und f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 0,64 €; in den Fällen der Buchstaben a und c bis e beziehen sich die Werte auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1: Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
2. § 8 Absatz 3 gilt nicht.
3. § 8 Absatz 6 gilt in folgender Fassung: "(6) Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet und bezahlt: a) 1Ausschlaggebend sind die Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes
Bereitschafts- Arbeitsleitung innerhalb des Bewertung A 0 bis zu 10 v.H. 15 v.H. B mehr als 10 v.H. bis 25 v.H. 25 v.H. C mehr als 25 v.H, bis 40 v.H. 40 v.H. D mehr als 40 v.H. bis 49 v.H. 55 v.H.
2Ein der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn die/der Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird. b) Entsprechend der Zahl der Bereitschaftsdienste je Kalendermonat, die vom Beschäftigten
Zahl der Bereitschaftsdienste Bewertung als Arbeitszeit 1. bis 8. Bereitschaftsdienst 25 v.H. 9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H. 13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v.H.
Niederschriftserklärung Nr. 22 Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste usw. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto (§ 10 TV-L) gleichzusetzen. Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 TV-L durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung eingerichtet und geführt werden.
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