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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil B

Sonderregelungen

§ 42

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

Nr. 6

Zu § 8 – Ausgleich für Sonderformen der Arbeit -

1. § 8 Absatz 1 gilt in folgender Fassung:

"(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.

2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

a) für Überstunden                                            15 v.H.,

b) für Nachtarbeit                                              1,28 €,

c) für Sonntagsarbeit                                         25 v.H.,

d) bei Feiertagsarbeit

      - ohne Freizeitausgleich                              135 v.H.,

      - mit Freizeitausgleich                                  35 v.H.,

e) für Arbeit am 24. Dezember und
    am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr                  35 v.H.,

f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr       0,64 €;

in den Fällen der Buchstaben a und c bis e beziehen sich die Werte auf den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, der auf eine Stunde entfällt.

3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.

4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.

5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden.
2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt."

 

2. § 8 Absatz 3 gilt nicht.

 

3. § 8 Absatz 6 gilt in folgender Fassung:

"(6) Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet und bezahlt:

a) 1Ausschlaggebend sind die Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes
   erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen:

Bereitschafts-      Arbeitsleitung innerhalb des         Bewertung
dienststufe
         Bereitschaftsdienstes                  als Arbeitszeit

         A                 0 bis zu 10 v.H.                            15 v.H. 

         B                 mehr als 10 v.H. bis 25 v.H.        25 v.H.  

         C                 mehr als 25 v.H, bis 40 v.H.        40 v.H. 

         D                 mehr als 40 v.H. bis 49 v.H.        55 v.H.  

 

2Ein der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn die/der Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.

b) Entsprechend der Zahl der Bereitschaftsdienste je Kalendermonat, die vom Beschäftigten
    abgeleistet werden, wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als
    Arbeitszeit gewertet:

Zahl der Bereitschaftsdienste                   Bewertung als Arbeitszeit
im Kalendermonat

1. bis 8. Bereitschaftsdienst                            25 v.H.

9. bis 12. Bereitschaftsdienst                          35 v.H.

13. und folgende Bereitschaftsdienste            45 v.H.

  1. 1Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung nach Buchstabe a um 25 Prozentpunkte.
    2Im Übrigen werden Zeitzuschläge (Absatz 1) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nicht gezahlt.

  2. 1Die Zuweisung zu den Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch schriftliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag.
    2Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.

  3. 1Das Entgelt für die gewertete Bereitschaftsdienstzeit nach den Buchstaben a bis c bestimmt sich für übergeleitete Beschäftigte auf der Basis ihrer Eingruppierung am 31. Oktober 2006 nach der Anlage E.
    2Für Beschäftigte, die nach dem 31. Oktober 2006 eingestellt werden und in den Fällen der Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit ist die Vergütungsgruppe maßgebend, die sich zum Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise der Höher- oder Herabgruppierung bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts ergeben hätte.

  4. 1Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4), im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Verhältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden.
    2Weitere Faktorisierungsregelungen können in einer einvernehmlichen Dienst- oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.
    Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6 Buchstabe f:
    Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 Buchstabe f kann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes erforderlich ist."

Niederschriftserklärung Nr. 22
Zu § 41 Nr. 6, § 42 Nr. 6 und § 43 Nr. 5 (betreffend §§ 6 bis 10 TV-L):

Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste usw. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto (§ 10 TV-L) gleichzusetzen. Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 TV-L durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung eingerichtet und geführt werden.

 

 

 

 

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