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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 41 |
Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 22 |
Zu § 33 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung |
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1. § 33 Absatz 4 gilt in folgender Fassung: "(4) 1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist."
2. Dem § 33 wird folgende Protokollerklärung angefügt:
„Protokollerklärung zu § 33 Absatz 2 und 3:
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