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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil B

Sonderregelungen

§ 41

Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 19

Zu § 30 – Befristete Arbeitsverträge -

1. § 30 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:

"(2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages sieben Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt.

2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind."

 

2. § 30 erhält folgenden Absatz 7:

"(7) 1Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Vertragslaufzeiten ist auch das Interesse der Beschäftigten an einer notwendigen Planungssicherheit zu berücksichtigen.

2Bei befristeten Beschäftigungen nach dem Hochschulrahmengesetz beziehungsweise einer gesetzlichen Nachfolgeregelung mit dem Zweck der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt soll der erste Vertrag möglichst für eine Laufzeit von nicht weniger als zwei Jahren und der weitere Vertrag bis zum Ende der Mindestweiterbildungszeit geschlossen werden.

3Sachliche Gründe können eine kürzere Vertragslaufzeit erfordern."

 

 

 

 

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