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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil B |
Sonderregelungen |
§ 41 |
Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
Nr. 16 |
Zu § 24 – Berechnung und Auszahlung des Entgelts - |
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§ 24 Absatz 6 gilt in folgender Fassung: "(6) Durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (zum Beispiel Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Überstundenentgelte) pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar."
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