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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil A

Allgemeiner Teil

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 39

In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft.

2Abweichend von Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene schriftlich gekündigt werden

    1. 1§ 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007.
      2Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen,

    2. § 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach § 21 Absatz 2 TVÜ-Länder auf Landesebene erreicht ist,

    3. § 23 Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007.

 

(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden

  1. die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

  2. unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

  3. die §§ 12 bis 14 und die Entgeltordnung (Anlage A) insgesamt und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2014 , 

  4. § 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

  5. § 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007,

  6. die Abschnitte 10, 18 und 25 des Teils II der Entgeltordnung gemeinsam mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, frühestens jedoch zum 30. Juni 2012; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen,

  7. die Entgelttabellen B und D mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2012;
    eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen,

 

 

 

B. Sonderregelungen zu § 39 (redaktionelle Ergänzung)

§ 40 Hochschulen und Forschungseinrichtungen

keine

§ 41 Ärzte an Universitätskliniken

Nr. 24: ändert Abs. 3 wegen Kündigungsmöglichkeit

§ 42 Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

keine

§ 43 Nichtärztl. Beschäftigte in Uni-Kli. u. Kr.H.

keine

§ 44 Lehrkräfte

keine

§ 45 Theater, Bühnen

keine

§ 46 Schiffe und schwimmende Geräte

keine

§ 47 Justizvollzugsdienst, Feuerwehr Hamburg

keine

§ 48 Forstlicher Außendienst

keine

§ 49 Landwirtsch., Weinbau u. Obstanbaubetr.

keine

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