Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder | |
Teil A |
Allgemeiner Teil |
Abschnitt VI |
Übergangs- und Schlußvorschriften |
§ 39 |
In-Kraft-Treten, Laufzeit |
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(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene schriftlich gekündigt werden
(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
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B. Sonderregelungen zu § 39 (redaktionelle Ergänzung) | |
§ 40 Hochschulen und Forschungseinrichtungen |
keine |
§ 41 Ärzte an Universitätskliniken |
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§ 42 Ärzte außerhalb von Universitätskliniken |
keine |
§ 43 Nichtärztl. Beschäftigte in Uni-Kli. u. Kr.H. |
keine |
§ 44 Lehrkräfte |
keine |
§ 45 Theater, Bühnen |
keine |
§ 46 Schiffe und schwimmende Geräte |
keine |
§ 47 Justizvollzugsdienst, Feuerwehr Hamburg |
keine |
§ 48 Forstlicher Außendienst |
keine |
§ 49 Landwirtsch., Weinbau u. Obstanbaubetr. |
keine |