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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Teil A

Allgemeiner Teil

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 36

Anwendung weiterer Tarifverträge (VKA)

1Die in der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVÜ-Länder, in seinen Anlagen oder in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

2Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (z. B. Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).

 

 

 

B. Sonderregelungen zu § 36 (redaktionelle Ergänzung)

§ 40 Hochschulen und Forschungseinrichtungen

keine

§ 41 Ärzte an Universitätskliniken

keine

§ 42 Ärzte außerhalb von Universitätskliniken

keine

§ 43 Nichtärztl. Beschäftigte in Uni-Kli. u. Kr.H.

keine

§ 44 Lehrkräfte

keine

§ 45 Theater, Bühnen

keine

§ 46 Schiffe und schwimmende Geräte

keine

§ 47 Justizvollzugsdienst, Feuerwehr Hamburg

keine

§ 48 Forstlicher Außendienst

keine

§ 49 Landwirtsch., Weinbau u. Obstanbaubetr.

keine

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