Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder |
Anlage E |
Anlage zu § 8 Abs. 6 Buchstabe e Satz 1 in der Fassung des § 42 Nr. 6 und des § 43 Nr. 5 (Bereitschaftsdienstentgelt)
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Übergangsvorschrift zur Anwendung der Anlage E zum TV-L
Bis zu einer Neuvereinbarung der Anlage E zum TV-L
richtet sich für die Höhe der
Bereitschaftsdienstentgelte die Zuordnung zu den Vergütungsgruppen nach den
Anlagen 1 a und 1 b zum BAT / BAT-O beziehungsweise zu den Lohngruppen
nach den Lohngruppenverzeichnissen zum MTArb / MTArb-O
in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.