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Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung | |
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§ 3 Anspruchsvoraussetzungen |
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(1) Die/Der Beschäftigte hat Anspruch darauf, dass künftige Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für ihre/seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
(2) 1Der Höchstbetrag für die Entgeltumwandlung wird begrenzt auf jährlich bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1.800 Euro. 2Im beiderseitigen Einvernehmen können die/der Beschäftigte und der Arbeitgeber vereinbaren, dass die/der Beschäftigte einen über den Höchstbetrag nach Satz 1 hinausgehenden Betrag ihres/seines Entgelts umwandelt.
(3) Der umzuwandelnde Entgeltbetrag für ein Jahr muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV erreichen.
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