![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | |
Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung | |
|
§ 3 Anspruchsvoraussetzungen |
|
|
|
(1) Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat Anspruch darauf, dass von seinen/ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v.H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West) durch Entgeltumwandlung für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
(2) Im beiderseitigen Einvernehmen können der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin und der Arbeitgeber vereinbaren, dass der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin einen über den Höchstbetrag nach Absatz 1 hinausgehenden Betrag seines/ihres Entgelts umwandelt.
(3) Der für ein Kalenderjahr umzuwandelnde Entgeltbetrag muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV erreichen.
|