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Strukturausgleich
nach § 12 TVÜ-VKA | ||||
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5 |
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Konkurrenzfälle beim Ehegattenanteil im Ortszuschlag |
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1 |
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Anwendungsbereich |
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Absatz 1 der Vorbemerkungen betrifft Fälle, in
denen zum Überleitungsstichtag der Ehegatte einer/eines Beschäftigten als
Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst steht oder
auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und ihm ebenfalls der Familienzuschlag
der Stufe 1 oder der Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine entsprechende
Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen
der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse
zustünde (vgl.
§ 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BATOstdeutsche Sparkassen).
Keine Anwendung findet die Sonderregelung auf andere nicht verheiratete Beschäftigte, die nach bisherigem Recht den Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten haben, wie z.B. Witwen, Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung usw., da auf sie § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BATOstdeutsche Sparkassen keine Anwendung fand. Maßgeblich ist,
ob § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O am Stichtag, also am 1. Oktober 2005,
Anwendung finden würde (vgl. Ziffer 3.2).
Beispiel 21:
Ein verheirateter
Angestellter der VergGr. Vb BAT mit noch ausstehendem fünfjährigen
Aufstieg nach VergGr. IVb ist am 1. Oktober 2005 in die
Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden. Weil die Ehefrau des
Beschäftigten bei einem öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt war,
welcher über den 30. September 2005 hinaus den BAT/BAT-O anwendete,
ging bei Überleitung in den TVöD die Stufe 1 des Ortszuschlags in
das Vergleichsentgelt des Beschäftigten ein (§ 5 Abs. 2 Satz 2).
Bei der Prüfung, ob dem
Beschäftigten ein Strukturausgleich zusteht, und wenn ja, in welcher
Höhe, ist Absatz 1 der Vorbemerkungen anzuwenden. Es sind daher die
mit Ortszuschlag der Stufe 2 ausgewiesenen Strukturausgleiche
maßgeblich. Unerheblich ist, ob sich nach dem 1. Oktober
2005 die für den Ortszuschlag relevanten Verhältnisse ändern (siehe Ziffer
3.5).
Beispiel 22:
Heirat nach dem 1.
Oktober 2005 oder Ausscheiden des Ehegatten aus dem öffentlichen
Dienst nach dem 1. Oktober 2005.
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