![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Strukturausgleich
nach § 12 TVÜ-VKA | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
4 |
|
|
|
Rechtsfolgen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
3 |
|
|
Anrechnungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
3 |
|
Höhe des Anrechnungsbetrages | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach
§ 12 Abs. 4 wird bei einer
Höhergruppierung der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den
Strukturausgleich angerechnet. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt, das im Monat vor der Höhergruppierung gezahlt wurde, und dem sich auf Grund der Höhergruppierung ergebenden Entgelt ggf. einschließlich eines Garantiebetrages (vgl. § 17 Abs. 4 TVöD, § 6 Abs. 2 Satz 2). Beispiel 18:
Eine Angestellte
(Tarifgebiet West) ist mit einem fiktiven Vergleichsentgelt von
2.628,84 EUR in eine individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen
3 und 4 (Stufe 3+) der Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden und hat
nach folgender Zeile der Tabelle ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf
einen Strukturausgleich für 5 Jahre in Höhe von 50 EUR monatlich:
Am 1. Juli 2007 - drei Monate vor Beginn der Zahlung des Strukturausgleiches - wird sie in Entgeltgruppe 10 höhergruppiert und erhält nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe von 2.800 EUR. Die Differenz
zwischen dem bisherigen und dem neuen Tabellenentgelt beträgt 171,16
EUR monatlich. Diese Steigerung des Entgelts überschreitet den
Ausgleichsbetrag von 50 EUR um 121,16 EUR und zehrt deshalb den
Ausgleichsbetrag völlig auf. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch
auf Zahlung des Strukturausgleiches entfällt also auf Grund der
Höhergruppierung. Wird der Strukturausgleich durch die
Höhergruppierung nicht vollständig aufgezehrt, erfolgt bei anschließenden
Stufenaufstiegen eine weitere Anrechnung.
Beispiel 19:
Ein
vollzeitbeschäftigter Angestellter ist mit einem fiktiven
Vergleichsentgelt von 1.870,68 EUR (Tarifgebiet West) in eine
individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 3 und 4 (Stufe 3+)
der Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden, und hat ab Oktober 2007
nach folgender Zeile der Tabelle Anspruch auf einen dauerhaften
Strukturausgleich in Höhe von 50 EUR monatlich:
Am 1. Oktober 2007 rückt er gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 3 mit einem monatlichen Tabellenentgelt von 1.880 EUR auf. Am 1. Januar 2009 wird er in Entgeltgruppe 4 Stufe 3 höhergruppiert und erhält nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TVöD einen Garantiebetrag von 25 EUR; mithin ein neues Entgelt von 1.905 EUR. Die Differenz
zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt (1.880 EUR) und dem neuen
Entgelt (Tabellenentgelt plus Garantiebetrag) beträgt 25 EUR
monatlich. Die Steigerung des Entgelts um 25 EUR verringert den
Strukturausgleich von ursprünglich 50 EUR um 25 EUR. Ab dem 1.
Januar 2009 (Höhergruppierung) beträgt die Höhe des
Ausgleichsbetrages daher nur noch 25 EUR. Mit Erreichen der
nächsthöheren Stufe 4 in der höheren Entgeltgruppe 4 (1.970 EUR im
Tarifgebiet West) und einem Stufengewinn von 65 EUR -
durchschnittliche Leistung vorausgesetzt - im Januar 2012 entfällt
der noch verbliebene Strukturausgleich von 25 EUR gänzlich. Im Tarifgebiet Ost wird die sich durch die
Steigerung des Bemessungssatzes zum 1. Juli 2006 auf 95,5 v.H. und zum 1.
Juli 2007 auf 97 v.H. erfolgte Erhöhung des Entgelts nach einer
Höhergruppierung des Beschäftigten ebenfalls auf den Strukturausgleich
angerechnet.
Beispiel 20:
Ein verheirateter
Angestellter (Tarifgebiet Ost) der VergGr. Kr. II, Stufe 2 ist mit
einem fiktiven Vergleichsentgelt von 1.772,77 EUR in eine
individuelle Zwischenstufe zwischen den Stufen 4 und 5 (Stufe 4+)
der Entgeltgruppe 3a nach der Kr.-Anwendungstabelle gemäß Anlage 5
zum TVÜ-VKA übergeleitet worden und hat ab 1. Oktober 2006 nach
folgender Zeile der Tabelle Anspruch auf einen Strukturausgleich für
die Dauer von 10 Jahren in Höhe von 53 EUR monatlich:
Zum 1. Juli 2006 hat sich sein Vergleichsentgelt infolge der Bemessungssatzerhöhung auf 95,5 v.H. auf 1.801,06 EUR erhöht. Am 1. April 2007 wird der Beschäftigte in die Entgeltgruppe 4a, Stufe 3 nach der Kr.-Anwendungstabelle gem. Anlage 5 zum TVÜ-VKA mit einem Tabellenentgelt von 1.815 EUR höhergruppiert. Der Beschäftigte erhält daher nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TVöD den Garantiebetrag von 23,88 EUR; mithin ein neues monatliches Entgelt von 1.824,94 EUR (Tabellenentgelt und Garantiebetrag). Der seit dem 1. Oktober 2006 zustehende Strukturausgleich von 53 EUR verringert sich um den diesen Betrag und beträgt vom 1. April 2007 an 29,12 EUR. Am 1. Juli 2007 erhöht sich der Bemessungssatz auf 97 v.H. Dadurch erhöht sich das Tabellenentgelt und der Garantiebetrag auf 1.853,10 EUR. Die Differenz zum bisherigen, ebenfalls aufgrund der Bemessungssteigerung erhöhten Entgelts beläuft sich auf nunmehr 23,75 EUR. Der Strukturausgleich verringert sich auf Grund der Bemessungssatzerhöhung damit vom 1. Juli 2007 an auf 29,25 EUR. Am 1. April 2010 entfällt mit dem Erreichen der nächsthöheren Stufe 4 - durchschnittliche Leistung vorausgesetzt - entfällt der Strukturausgleich gänzlich. |