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Strukturausgleich
nach § 12 TVÜ-VKA | ||||
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4 |
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Rechtsfolgen |
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3 |
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Anrechnungen |
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1 |
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Anrechnung bei Höhergruppierung |
Bei Höhergruppierungen nach
§ 17 Abs. 4 TVöD
oder nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 1. Alternative wird der Unterschiedsbetrag
zum bisherigen Entgelt nach
§ 12 Abs. 4 auf den Strukturausgleich
angerechnet. Dies gilt für alle Höhergruppierungen gleich aus welchem Grund.
Angerechnet werden Höhergruppierungsgewinne
infolge einer Höhergruppierung vor Beginn der Zahlung des Strukturausgleichs
ebenso wie Höhergruppierungsgewinne nach Zahlungsaufnahme des
Strukturausgleichs.
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