![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Strukturausgleich
nach § 12 TVÜ-VKA | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
4 |
|
|
|
Rechtsfolgen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
2 |
|
|
Zahlungsbeginn und -dauer, Unterbrechungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
|
|
2 |
|
Zahlungsdauer | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Dauer der Zahlung richtet sich nach den
Angaben in Spalte 6 der Tabelle. In einer Mehrzahl der Fälle wird der Strukturausgleich dauerhaft zusätzlich zum monatlichen Entgelt gezahlt, d. h. für den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses, sofern Entgelt geschuldet wird (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 3 der Vorbemerkungen). Teilweise ist die Bezugsdauer aber befristet; dabei bezieht sich diese Angabe auf konkrete Kalenderzeiträume, stets gerechnet ab dem in der Tabelle ausgewiesenen Zahlungsbeginn (vgl. Absatz 3 Satz 1 der Vorbemerkungen). Die Angabe z.B. "nach zwei Jahren für 3 Jahre" bedeutet einen Zahlungsanspruch von Oktober 2007 bis September 2010. Die Angabe z.B. "nach 4 Jahren für 7 Jahre" bedeutet Zahlungsbeginn am 1. Oktober 2009 und letzte Zahlung im September 2016. Zu Unterbrechungen vgl. Ziff. 4.2.3.
Bei der befristeten Zahlung des
Strukturausgleichs ist hinsichtlich der Beendigung folgende - in Absatz 3
Satz 2 der Vorbemerkungen geregelte - Besonderheit zu beachten: Eine
tarifvertragliche Ausnahme zu Gunsten der Beschäftigten besteht dann, wenn
das Ende des Zahlungszeitraumes zeitlich nicht mit einem Stufenaufstieg in
der jeweiligen Entgeltgruppe zusammenfällt; in diesen Fällen wird der
Strukturausgleich bis zum nächsten, ggf. gemäß
§ 17 Abs. 2 Satz 1 TVöD
verkürzten oder gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD
verlängerten Stufenaufstieg fortgezahlt.
Beispiel 14:
Ein
vollzeitbeschäftigter Angestellter war in VergGr. Kr. V
eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2.
Grundvergütung erhielt er nach Stufe 5. Die Überleitung erfolgte in
eine individuelle Zwischenstufe zwischen die Stufen 3 und 4 (Stufe
3+) der Entgeltgruppe 7a der Kr.-Anwendungstabelle gemäß Anlage 4
bzw. 5 TVÜ-VKA. Der Beschäftigte hat nach folgender Zeile der
Tabelle Anspruch auf einen Strukturausgleich von 70 EUR bzw. von 67
EUR monatlich für die Dauer von drei Jahren:
Am 1. Oktober 2007 rückt der Beschäftigte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 in die nächst höhere reguläre Stufe 4 auf. Bei durchschnittlicher Leistung rückt er nach vierjähriger Stufenlaufzeit am 1. Oktober 2011 in die Stufe 5 und am 1. Oktober 2016 in die Stufe 6 auf. Beginnend ab 1. Oktober 2009 erhält er erstmalig einen monatlichen Strukturausgleich in Höhe von 70 EUR bzw. 67 EUR. Aufgrund der Beschränkung auf 3 Jahre würde die letzte Zahlung im September 2012 erfolgen. Weil die regelmäßige
Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 6 - durchschnittliche
Leistung wird unterstellt - fünf Jahre beträgt, steht dem
Beschäftigten bis zum Erreichen der Stufe 6, also bis September
2016, der Strukturausgleich zu. Die Bezugsdauer des
Strukturausgleiches verlängert sich also um vier Jahre. Soweit die Tabelle ein Strukturausgleich für eine bestimmte Dauer vorsieht und im Anschluss daran einen zeitlich befristeten oder dauerhaften höheren oder niedrigeren Strukturausgleich als zuvor, gelten folgende Besonderheiten: Ist der nach Ablauf des ersten Zahlbetrages
zu gewährende Strukturausgleich höher als der Ursprungsbetrag, steht der
neue Betrag unmittelbar nach Ablauf der Zahldauer des in der Tabelle
ausgewiesenen ersten Zahlbetrages zu.
Beispiel 15:
Ein
vollzeitbeschäftigter Angestellter war in VergGr. Kr. VII
eingruppiert. Der Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 2.
Grundvergütung erhielt er nach Stufe 6. Die Überleitung erfolgte in
die Entgeltgruppe 9b Stufe 3 der Kr.- Anwendungstabelle gemäß Anlage
4 bzw. 5 TVÜ-VKA. Der Beschäftigte hat nach folgender Zeile der
Tabelle Anspruch auf einen Strukturausgleich von 40 EUR bzw. von 38
EUR monatlich für die Dauer von zwei Jahren und danach von 100 EUR
bzw. 97 EUR für die Dauer von drei Jahren:
Der Beschäftigte
erhält nach zwei Jahren und damit vom 1. Oktober 2007 an einen
Strukturausgleich in Höhe von 40 EUR bzw. 38 EUR. Danach, also vom
1. Oktober 2009 an, erhält der Beschäftigte einen Strukturausgleich
in Höhe von 100 EUR bzw. 97 EUR, auch wenn der Aufstieg in die Stufe
4 nach der Kr.- Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 bzw. 5 zum TVÜ-VKA
erst nach fünf Jahren in Stufe 3 und damit - durchschnittliche
Leistung unterstellt - zum 1. Oktober 2010 erfolgt. Der nächste
Stufenaufstieg in die Stufe 5 erfolgt bei durchschnittlicher
Leistung nach fünf Jahren in Stufe 4 und damit zum 1. Oktober 2015.
Obwohl die dreijährige Bezugsdauer des Strukturausgleichs von 100
EUR bzw. 97 EUR zum 30. September 2012 endet, erhält der
Beschäftigte den Strukturausgleich nach Absatz 3 Satz 2 der
Vorbemerkungen bis zum Aufstieg in die Stufe 5 und damit bis zum 30.
September 2015 weitergezahlt. In den meisten solchermaßen ausgebrachten
Fallgestaltungen ist der im Anschluss an eine zeitlich befristete Dauer
zuzustehende Strukturausgleich allerdings niedriger als der ursprüngliche
Zahlbetrag. Da die Ausnahmeregelung in Absatz 3 Satz 2 der Vorbemerkungen
auf das Ende des Zahlungszeitraumes abstellt, insoweit also auf den gesamten
Zeitraum abgestellt wird, für den ein Strukturausgleich zusteht, und nur für
diesen Fall die Weiterzahlung bis zum nächsten Stufenaufstieg vorgesehen
ist, steht der niedrigere Betrag auch hier unmittelbar nach Ablauf der
Zahldauer des in der Tabelle ausgewiesenen höheren Zahlbetrages zu.
Beispiel 16:
Ein
vollzeitbeschäftigter Angestellter war in VergGr. Kr. VIII nach
fünfjährigem Bewährungsaufstieg aus VergGr. Kr. VII eingruppiert und
ist in die Entgeltgruppe 9c gemäß der Kr.-Anwendungstabelle nach
Anlage 4 bzw. 5 zum TVÜ-VKA Stufe 3+ übergeleitet worden. Der
Ortszuschlag bestimmte sich nach Stufe 1. Grundvergütung erhielt er
nach Stufe 5. Der Beschäftigte hat nach folgender Zeile der Tabelle
Anspruch auf einen Strukturausgleich von 150 EUR bzw. von 145 EUR
monatlich für die Dauer von zwei Jahren und danach von 60 EUR bzw.
58 EUR für die Dauer von fünf Jahren:
Der Beschäftigte erhält nach drei Jahren und damit vom 1. Oktober 2008 an einen Strukturausgleich in Höhe von 150 EUR bzw. 145 EUR für zwei Jahre. Danach erhält der Beschäftigte einen Strukturausgleich in Höhe von 60 EUR bzw. 58 EUR für fünf Jahre. Am 1. Oktober 2007 steigt der Beschäftigte in die Stufe 4 auf. Der Strukturausgleich von 150 EUR bzw. 145 EUR steht zwei Jahre und damit bis zum 30. September 2010 zu. Vom 1. Oktober 2010 an hat die/der Beschäftigte für fünf Jahre Anspruch auf den Strukturausgleich von 60 EUR bzw. 58 EUR. Der Aufstieg in die hier gegebene Endstufe 5 nach der Kr.-Anwendungstabelle erfolgt - durchschnittliche Leistung unterstellt - nach fünf Jahren in der Stufe 4 und damit zum 1. Oktober 2012. Da die Stufe 5 vorliegend Endstufe ist, endet der Zahlungsanspruch auf Strukturausgleich am 30. September 2015. ![]() |