„Das Urlaubsgeld beträgt
a) für die am 1. Juli vollbeschäftigten
Mitarbeiter
der Vergütungsgruppen 1
bis 5b der Anlagen 2, bzw. 2b und 2d zu den AVR und
der Vergütungsgruppen Kr
14 bis Kr 7 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR
255,65 Euro,
b) für die am 1. Juli vollbeschäftigten
Mitarbeiter
der Vergütungsgruppen 5c
bis 12 der Anlagen 2 bzw. 2b und 2d zu den AVR und
der Vergütungsgruppen Kr
6 bis Kr 1 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR
332,34 Euro,
c) für den gemäß der Anlage 7 zu den AVR zu seiner
Ausbildung Beschäftigten
255,65
Euro.“