D. Anhang C zu den AVR
Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen
der Arbeitsrechtlichen Kommission
fasst folgenden Beschluss:
Höhe der Vergütung für Einrichtungen, die
unter Anhang C zu den AVR und die
Sonderregelung Berlin fallen
Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR
1. Die Regionalkommission
Nordrhein-Westfalen legt für die unter die Anlage 2 zu den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung
zum 1. Januar 2008 die Höhe der Regelvergütung nach der im
Anschluss
wiedergegebenen Fassung
der Anlage 3 zu den AVR für die Einrichtungen gemäß Anhang
C fest.
2. Die Regionalkommission
Nordrhein-Westfalen legt für die unter die Anlage 2 zu den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung
zum 1. Januar 2009 die Höhe
der Regelvergütung nach der im Anschluss
wiedergegebenen Fassung
der Anlage 3 zu den AVR für die Einrichtungen gemäß Anhang
C fest.