1. Die Regionalkommission
Nordrhein-Westfalen legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d
zu den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Höhe der Regelvergütung
nach der im Anschluss
wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.
2. Die Regionalkommission
Nordrhein-Westfalen legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu
den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Höhe der Regelvergütung
nach der im Anschluss
wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.
3. Die Regionalkommission
Nordrhein-Westfalen legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d
zu den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Höhe der Regelvergütung
nach der im Anschluss
wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.
4. Die Regionalkommission
Nordrhein-Westfalen legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu
den AVR fallenden
Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Höhe der Regelvergütung
nach der im Anschluss wiedergegebenen
Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.