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 Deutscher Caritasverband
Beschluss der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen
der Arbeitsrechtlichen Kommission für 2008 und 2009

Inhaltsverzeichnis

 

A. Höhe der Vergütung

I. Anlagen 3 und 3a zu den AVR

 

1. Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d

    zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Höhe der Regelvergütung

    nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.

 

2. Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu

    den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2008 die Höhe der Regelvergütung

    nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.

 

3. Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen legt für die unter die Anlagen 2, 2b, und 2d

    zu den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Höhe der Regelvergütung

    nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3 zu den AVR fest.

 

4. Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen legt für die unter die Anlagen 2a und 2c zu

    den AVR fallenden Mitarbeiter mit Wirkung zum 1. Januar 2009 die Höhe der Regelvergütung

    nach der im Anschluss wiedergegebenen Fassung der Anlage 3a zu den AVR fest.

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