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(1) 1Die Beschäftigten, die bei
einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, von der die
Versicherung übergeleitet wird, sind verpflichtet, die Überleitung der
Versicherung auf die für ihren Arbeitgeber zuständige
Zusatzversorgungseinrichtung zu beantragen, es sei denn, dass bei der
anderen Zusatzversorgungseinrichtung Pflicht zur Versicherung besteht oder
auch bei Überleitung der Versicherung keine Pflicht zur Versicherung bei der
für ihren Arbeitgeber zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung entstünde.
2Das Gleiche gilt für die Beschäftigten, die gegen eine in Satz 1 genannte
Zusatzversorgungseinrichtung Anspruch auf Rente haben, und zwar auch dann,
wenn diese
Zusatzversorgungseinrichtung die Rente weiter gewährt.
(2) Werden Beschäftigte als Arbeiterinnen/Arbeiter der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder bei der Häfen- und
Schifffahrtsverwaltung des Landes Niedersachsen oder bei der
Wasserwirtschaftsverwaltung eines Landes eingestellt und bei der
Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versicherungspflichtig, sind sie
verpflichtet, die Überleitung der Versicherung von der für ihren bisherigen
Arbeitgeber zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung auf die
Bahnversicherungsanstalt Abteilung B zu beantragen, wenn ein entsprechendes
Überleitungsabkommen besteht.
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