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TVöD - Entgeltordnung Bund

Durchführungshinweise des BMI zu den neuen Eingruppierungsvorschriften
E Änderungen TVÜ-Bund
1 Überleitung vorhandener Beschäftigter in den TV EntgO Bund
1.2 Bestandsschutz Eingruppierung (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund)

 

1.2 Bestandsschutz Eingruppierung (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund)

 

1.2.1 Beibehaltung der bisherigen vorläufigen Entgeltgruppe als richtige Eingruppierung,
        Außerkraftsetzung der Tarifautomatik

 

Die Überleitung der Beschäftigten in den TV EntgO Bund erfolgt unter Beibehaltung ihrer bisherigen
Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Die bisherige Vorläufigkeit der Zuordnungen zu den Entgeltgruppen des TVöD
(§§ 2, 17 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund in Verbindung mit Anlage 2 oder Anlage 4
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung)
ist beendet.
Vielmehr gilt die nach dem früheren Eingruppierungsrecht bis zum 31. Dezember 2013
zunächst nur vorläufige Eingruppierung in eine Entgeltgruppe des TVöD
ab dem 1. Januar 2014 mit der Überleitung in den TV EntgO Bund nunmehr als „richtige“ Eingruppierung,
und zwar auch dann, wenn sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung
eine höhere oder - im Ausnahmefall (siehe Ziffer 1.4.7) - eine niedrigere Eingruppierung ergibt
(Satz 1 der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Durch die Spezialvorschrift des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund haben Bund und Gewerkschaften
die in § 12 (Bund) Abs. 2 Satz 1 TVöD vereinbarte Tarifautomatik außer Kraft gesetzt,
wonach Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert sind,
deren Tätigkeitsmerkmale die von ihnen auszuübende Tätigkeit entspricht.

 

Der Bestandsschutz des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt,
solange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2013 ununterbrochen fortbesteht,
für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit.
Der Bestandsschutz endet,

 

● wenn das Arbeitsverhältnis zum Bund schädlich unterbrochen wird (siehe Ziffer 1.2.3),

 

● bei Änderung der auszuübenden Tätigkeit (siehe Ziffer 1.2.5) oder

 

● bei Beantragung einer Höhergruppierung nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund (siehe Ziffer 1.4).

 

Solange keiner dieser drei Fälle eintritt,
behält die oder der Beschäftigte die durch die Überleitung erlangte Eingruppierung;
die - auch nur fiktive - Zuordnung ihrer oder seiner Tätigkeit zu einem bestimmten Tätigkeitsmerkmal
der Entgeltordnung ist nicht erforderlich.
In Fällen bestandsgeschützter Eingruppierungen sind ggf. Besonderheiten
beim Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten (siehe Ziffer 1.2.6).
Mit Erlöschen des Bestandsschutzes kehrt die oder der Beschäftigte wieder in die Tarifautomatik zurück.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich darüber hinaus damit einverstanden,
dass für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2013 nach übertariflichen oder außertariflichen Regelungen
eingruppiert waren, § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund für die weitere Dauer
der unverändert auszuübenden Tätigkeit entsprechend Anwendung findet,
solange ihr Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2013 hinaus ununterbrochen fortbesteht.
Das bedeutet, dass diese über- oder außertariflich eingruppierten Beschäftigten
nach diesen Maßgaben weiterhin in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert sind.
Weiterhin bin ich damit einverstanden, dass die §§ 26 bis 28 TVÜ-Bund entsprechend Anwendung finden.
Hinsichtlich der Aufhebung der generellen, nicht personenbezogenen übertariflichen oder außertariflichen Regelungen
zur Eingruppierung siehe Teil A Ziffer 1.3.

 

Die Überleitung in den TV EntgO Bund unterliegt nicht der Mitbestimmung.

 

1.2.2 Keine Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund der Überleitung

 

Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung
in den TV EntgO Bund findet nicht statt (Satz 2 der Protokollerklärung zu § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Eine Überprüfung aller bestehenden Eingruppierungen ist danach weder vorgesehen noch erforderlich.
Es besteht also keine Pflicht für die Dienststellen,
die Personalakten ihrer am 31. Dezember 2013 vorhandenen Beschäftigten in die Hand zu nehmen
und Eingruppierungen im Lichte des TV EntgO Bund zu prüfen,
solange kein Höhergruppierungsantrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund gestellt wurde
oder sich die auszuübende Tätigkeit nicht ändert.

 

1.2.3 Bestandsschutz für die Dauer des ununterbrochenen Fortbestehens
         des Arbeitsverhältnisses zum Bund

 

Aus dem Regelungskontext des 5. Abschnitts TVÜ-Bund ergibt sich,
dass der Bestandsschutz der Eingruppierung des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt,
solange das Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 ununterbrochen fortbesteht.
Ein Arbeitsverhältnis zum Bund liegt vor,
wenn das Arbeitsverhältnis mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossen ist.
Erfasst werden darüber hinaus insbesondere auch Arbeitsverhältnisse in der mittelbaren Bundesverwaltung,
ferner bei den Fraktionen des Deutschen Bundestages.
Ebenfalls umfasst sind Arbeitsverhältnisse mit institutionell geförderten Zuwendungsempfängern des Bundes,
sofern diese den TVöD anwenden und der Anteil des Bundes an der öffentlichen Finanzierung
mindestens 50 v. H. beträgt.

 

1.2.4 Bestandsschutz bei befristeten Arbeitsverhältnissen

 

Auch Beschäftigte, die sich am 31. Dezember 2013 und am 1. Januar 2014
in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinden,
werden - wie alle anderen Beschäftigten - in den TV EntgO Bund übergeleitet.
Somit finden auch die zuvor erläuterten Grundsätze zur Überleitung (§ 24 TVÜ-Bund)
und zum Bestandsschutz (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund)
für Beschäftigte in einem befristeten Arbeitsverhältnis Anwendung.

Wird das zunächst befristete Arbeitsverhältnis eines in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten verlängert,
weiter befristet oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt
und liegt dabei keine zeitliche Unterbrechung zwischen dem Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses
und dem neuen Arbeitsverhältnis vor,
handelt es sich um ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zum Bund im Sinne der §§ 24 und 25 Abs. 1 TVÜ-Bund.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich darüber hinaus damit einverstanden,
dass allgemein arbeitsfreie Tage an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen,
die zwischen dem Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses und der weiteren oder neuen Befristung
oder Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis liegen,
zu keiner schädlichen Unterbrechung führen.
Im Übrigen ist es unerheblich, ob die Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG)
oder ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG) erfolgt ist.
Handelt es sich zudem um eine unverändert auszuübende Tätigkeit
im Sinne des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund (siehe nachfolgende Ziffer 1.2.5),
ist die durch die Überleitung in den TV EntgO Bund erlangte Entgeltgruppe weiterhin bestandsgeschützt.
Eine unveränderte Tätigkeit ist auf jeden Fall dann gegeben,
wenn die Tätigkeit auf demselben Arbeitsplatz einfach nur verlängert wird.

 

Beispiel

 

Ein in Entgeltgruppe 13 eingruppierter Beschäftigter beim Bund
mit einem zunächst vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014 befristeten Arbeitsverhältnis
ist am 1. Januar 2014 in den TV EntgO Bund übergeleitet worden.
Am 1. Juli 2014 wird sein Arbeitsverhältnis zum Bund
unter Fortführung seiner bisherigen Tätigkeit befristet verlängert.

 

Mit der Überleitung in den TV EntgO Bund am 1. Januar 2014
gilt die zunächst nur vorläufige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 als „richtige“ Eingruppierung.
Es liegt ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis vor,
weil das neue Arbeitsverhältnis zum Bund
unmittelbar an das vorherige befristete Arbeitsverhältnis anschließt.
Zudem erfüllt die befristete Fortführung der Tätigkeit den Tatbestand der
„unverändert auszuübenden Tätigkeit“ im Sinne des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund.
Dadurch sind alle Voraussetzungen für den Schutz der durch die Überleitung
in den TV EntgO Bund gesicherten Entgeltgruppe
auch nach Ablauf des zunächst befristeten Arbeitsverhältnisses erfüllt.

 

1.2.5 Wegfall Bestandsschutz bei Änderung der auszuübenden Tätigkeit

 

Gemäß § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt der Bestandsschutz der Eingruppierung und Entgeltgruppe
für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte
nur für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit.
Anknüpfungspunkt ist die auszuübende Tätigkeit des § 12 (Bund) Abs. 1 TVöD.
Ändert sich die auszuübende Tätigkeit, entfällt der Bestandsschutz.
Diese Beschäftigten kehren in die Tarifautomatik zurück
und sind nach den neuen Eingruppierungsvorschriften eingruppiert.
Eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund liegt vor,
wenn zumindest einer der bisher auszuführenden Arbeitsvorgänge qualitativ anders beschaffen ist.
Damit wird ein neuer Eingruppierungsvorgang
(Tätigkeitsdarstellung, Festsetzung der Entgeltgruppe) erforderlich.
Dies gilt selbst dann, wenn die neu übertragene Tätigkeit derselben Entgeltgruppe zugeordnet ist.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es vielmehr für den Wegfall des Bestandsschutzes
nicht darauf an, dass die geänderte auszuübende Tätigkeit auch zu einer anderen Bewertung der
Gesamttätigkeit – also einer anderen Entgeltgruppe - nach § 12 (Bund) Abs. 1 TVöD führt

.
Die Übertragung eines anderen Arbeitsplatzes
und damit einer anderen Tätigkeit derselben Entgeltgruppe (Umsetzung)
führt grundsätzlich zu einem neuen Eingruppierungsvorgang,
so dass eine unverändert auszuübende Tätigkeit nicht mehr vorliegt.
Eine qualitativ andere Beschaffenheit der auszuübenden Tätigkeit kann aber auch dann vorliegen,
wenn sich auf dem bisherigen Arbeitsplatz zumindest einer der bisher auszuführenden Arbeitsvorgänge ändert,
ohne dass eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz erfolgt ist.
Andere arbeitsvertragliche Änderungen wie z. B. die reine Erhöhung oder die Reduzierung der Arbeitszeit
(bei gleichbleibenden Zeitanteilen der einzelnen Arbeitsvorgänge)
oder die Vereinbarung von Nebenabreden berühren die auszuübende Tätigkeit
im Sinne des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund dagegen nicht
und führen deshalb allein auch nicht zu einem Wegfall des Bestandsschutzes der Entgeltgruppe.

 

Die Überleitung in die Entgeltgruppe 9b gemäß § 27 Abs. 2 TVÜ-Bund,
die Überleitung in die Entgeltgruppe 9a gemäß § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund
sowie die Überleitung in die Entgeltgruppe 14 gemäß § 27 Abs. 1 TVÜ-Bund
stellt keine schädliche Änderung der auszuübenden Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund dar.

 

Beispiel 1 (Andere auszuübende Tätigkeit)

 

Ein in Entgeltgruppe 5 eingruppierter Beschäftigter in der Registratur
ist am 1. Januar 2014 in den TV EntgO Bund übergeleitet worden.
Am 1. September 2014 werden ihm Tätigkeiten der Entgeltgruppe 5
des allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen.

 

Mit der Überleitung in den TV EntgO Bund am 1. Januar 2014 gilt die zunächst
nur vorläufige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 als „richtige“ Eingruppierung.
Eine Zuordnung zu dem entsprechenden Tätigkeitsmerkmal
in Teil III Abschnitt 36 Entgeltgruppe 5 der Entgeltordnung (Registraturbeschäftigte,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert) ist nicht erforderlich.
Mit Übertragung der anderen Tätigkeit wird ein neuer Eingruppierungsvorgang erforderlich.
Der Beschäftigte ist nunmehr entweder
nach dem Tätigkeitsmerkmal des Teils I Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1
(Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit)
oder nach dem Tätigkeitsmerkmal des Teils I Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2
(Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert)
der Entgeltordnung eingruppiert.
Der Besitzstand der Eingruppierung nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund
endet mit der Übertragung der neuen Tätigkeit.

 

Beispiel 2 (Umsetzung innerhalb der Dienststelle)

 

Ein Beschäftigter in der Zentralabteilung einer Bundesbehörde
mit Tätigkeiten des allgemeinen Verwaltungsdienstes
der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum BAT
(Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert)
und Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 ist am 1. Januar 2014 in den TV EntgO Bund
und in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet worden.
Am 1. September 2014 wird er innerhalb seiner Behörde in eine Fachabteilung umgesetzt.
Dort werden ihm andere Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9b des allgemeinen Verwaltungsdienstes übertragen.

 

Mit der Überleitung in den TV EntgO Bund am 1. Januar 2014
erfolgte die automatische Überleitung und Stufenzuordnung
in die Entgeltgruppe 9b gemäß § 27 Abs. 2 TVÜ-Bund.
Zum Zeitpunkt der Überleitung ist eine förmliche Zuordnung zu dem entsprechenden
Tätigkeitsmerkmal in Teil I Entgeltgruppe 9b der EntgO Bund nicht erforderlich.
Mit der Umsetzung am 1. September 2014 wird aber nunmehr ein neuer Eingruppierungsvorgang erforderlich.
Mit seiner anderen Tätigkeit in der Fachabteilung ist der Beschäftigte in Entgeltgruppe 9b
nach dem TV EntgO Bund eingruppiert.
Er erfüllt entweder das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 2 oder 3 der Entgeltgruppe 9b
des Teils I der Entgeltordnung.

 

Beispiel 3 (Änderung eines Arbeitsvorgangs auf dem Arbeitsplatz)

 

Ein Beschäftigter des allgemeinen Verwaltungsdienstes
hat mit einem zeitlichen Anteil von jeweils zur Hälfte
Anträge auf Reisekostenerstattung und Trennungsgeld zu bearbeiten.
Am 1. Januar 2014 ist er in den TV EntgO Bund übergeleitet worden.
Am 1. April 2014 werden ihm die Tätigkeiten der Reisekostenbearbeitung entzogen
und stattdessen ausschließlich Tätigkeiten in der Bearbeitung von Anträgen auf Trennungsgeld übertragen.

 

Mit Übertragung der neuen Tätigkeit wird ein neuer Eingruppierungsvorgang erforderlich.
Die Bearbeitung von Anträgen auf Trennungsgeld umfasst nunmehr 100 v. H. seiner Gesamttä-tigkeit,
welche zu einer Änderung der auszuübenden Tätigkeit führt.
Ab dem 1. April 2014 liegt keine „unveränderte Tätigkeit“ im Sinne des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund mehr vor;
zugleich endet die durch die Überleitung bestandsgeschützte Eingruppierung.

 

Beispiel 4 (Verlängerung befristeter Arbeitsvertrag)

 

Ein in Entgeltgruppe 10 eingruppierter Vollzeitbeschäftigter
ist am 1. Januar 2014 in den TV EntgO Bund übergeleitet worden.
Sein zunächst bis zum 30. Juni 2014 befristetes Arbeitsverhältnis
wird am 1. Juli 2014 einfach nur verlängert; die Arbeitszeit verringert sich zugleich auf 75 v.H.

 

Mit der Überleitung in den TV EntgO Bund am 1. Januar 2014
gilt die zunächst nur vorläufige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 als „richtige“ Eingruppierung.
Die „einfach nur verlängerte Tätigkeit erfüllt den Tatbestand
der „unverändert auszuübenden Tätigkeit“ im Sinne des § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund.
Zudem liegt auch ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis vor,
weil sich das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar an das vorherige befristete Arbeitsverhältnis anschließt.
Dadurch sind alle Voraussetzungen für den weiteren Schutz der durch die Überleitung in den
TV EntgO Bund gesicherten Entgeltgruppe 10 auch über den 30. Juni 2014 hinaus erfüllt.
Die Änderung der Arbeitszeit spielt hierbei keine Rolle,
sofern sich dadurch die Zeitanteile der einzelnen von ihm auszuübenden Arbeitsvorgänge nicht verändern.

 

 

1.2.6 Bestandsgeschützte Entgeltgruppe und Direktionsrecht

 

1.2.6.1 Grundsatz

 

Bei bestandsgeschützten Entgeltgruppen nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund
sind Besonderheiten beim Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten.
Allgemein beinhaltet das Direktionsrecht des Arbeitgebers die Befugnis,
Art, Ort und Umfang der Tätigkeit des oder der Beschäftigten im Einzelnen zu bestimmen.
Im Rahmen des Direktionsrechts können - z. B. anlässlich einer Umsetzung -
dem Beschäftigten jedoch nur Tätigkeiten übertragen werden,
deren Tätigkeitsmerkmale derselben Entgeltgruppe zugeordnet sind
wie die Tätigkeitsmerkmale der bisher auszuübenden Tätigkeit
(ständige Rechtsprechung:
BAG vom 23. November 2004 - 2 AZR 38/04;
BAG vom 21. November 2002 - 6 AZR 82/01;
BAG vom 24. April 1996 - 4 AZR 976/94,
BAG vom 14. Dezember 1961 - 5 AZR 180/61).
Sind die neuen Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet,
handelt es sich um eine Höhergruppierung
und es ist ein neuer Arbeitsvertrag oder ein Änderungsvertrag abzuschließen.
Sind die neuen Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet,
handelt es sich um eine Herabgruppierung.
Hierfür ist, wenn die oder der Beschäftigte einer Arbeitsvertragsänderung nicht zustimmt,
eine Änderungskündigung erforderlich.

 

1.2.6.2 Umsetzung von Beschäftigten mit Bestandsschutz

 

Solange der Bestandsschutz nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund andauert,
gilt für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte als Maßstab für eine Umsetzung
weiterhin die bestandsgeschützte Entgeltgruppe.
Dies gilt auch dann, wenn sich nach neuem Eingruppierungsrecht
für den Beschäftigten eine andere Entgeltgruppe ergibt.
In jedem Fall ist daher darauf zu achten, dass die neu auszuübende Tätigkeit
nach der Entgeltordnung zu einer Eingruppierung in die gleiche Entgeltgruppe führt.

 

Beispiel 1 (Umsetzung im Rahmen des Direktionsrechts)

 

Am 1. Januar 2000 ist ein Beschäftigter ohne Berufsausbildung eingestellt worden.
Gleichzeitig wurden ihm Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a
des Teils I der Anlage 1a zum BAT übertragen
(Angestellter im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-,
sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigeren Tätigkeiten).
Nach dreijähriger Bewährung ist er am 1.1.2003
in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 2 aufgestiegen.
Am 1. Oktober 2005 ist er nach § 17 in Verbindung mit Anlage 2 TVÜ-Bund
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in den TVöD übergeleitet
und der Entgeltgruppe 5 zugeordnet worden.
Am 1. Januar 2014 wurde er sodann gemäß den Regelungen des 5. Abschnitts TVÜ-Bund
in den TV EntgO Bund übergeleitet.

 

Für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit ist die Entgeltgruppe 5
für den in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten bestandsgeschützt (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Bei einer Umsetzung im Rahmen des Direktionsrechts dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden,
die zu einer Eingruppierung nach einem Tätigkeitsmerkmal erfolgen,
das auch nach der Entgeltordnung der Entgeltgruppe 5 zugeordnet ist.
Da der Beschäftigte über keine Berufsausbildung verfügt,
kommt für ihn aus dem Bereich des Verwaltungsdienstes nur eine Tätigkeit in Frage,
die unter das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 des Teils I der Entgeltordnung fällt:
Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-dienst,
deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

 

Beispiel 2 (Herabgruppierung)

 

Sachverhalt wie in Beispiel 1.
Dem Beschäftigten wird jedoch nach der Überleitung in den TV EntgO Bund
eine neu auszuübende andere Tätigkeit übertragen,
die unter das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 des Teils I der Entgeltordnung fällt:
„Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit schwierigen Tätigkeiten.

 

Mit der neu auszuübenden anderen Tätigkeit wird ein neuer Eingruppierungsvorgang
nach dem TV EntgO Bund erforderlich und es entfällt der Bestandsschutz
der durch die Überleitung zunächst gesicherten Entgeltgruppe 5.
Da das Tätigkeitsmerkmal „mit schwierigen Tätigkeiten“
nach der Entgeltordnung der Entgeltgruppe 4 zugeordnet ist,
kann die Aufgabenübertragung nicht im Rahmen des Direktionsrechts erfolgen.
Hierfür ist, wenn der Beschäftigte einer Arbeitsvertragsänderung nicht zustimmt,
eine Änderungskündigung erforderlich.

 

Beispiel 3 (Höhergruppierung)

 

Sachverhalt wie in Beispiel 1.
Dem Beschäftigten wird jedoch am 1. Oktober 2014 eine neu auszuübende andere Tätigkeit übertragen,
die unter das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 6 des Teils I der Entgeltordnung fällt:
„Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 oder 2,
deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.“
Es handelt sich um eine „normale“ Höhergruppierung außerhalb von § 26 TVÜ-Bund.

 

Mit der neu auszuübenden anderen Tätigkeit wird ein neuer Eingruppierungsvorgang erforderlich
und es entfällt der Bestandsschutz der durch die Überleitung zunächst gesicherten Entgeltgruppe 5.
Das Tätigkeitsmerkmal „vielseitige Fachkenntnisse“ ist der höheren Entgeltgruppe 6 zugeordnet.
Die Stufenzuordnung für die Höhergruppierung richtet sich nach § 17 Abs. 5 TVöD (stufengleich).

 

 

1.2.6.3 Mögliche nachträgliche Änderung in Folge einer Höhergruppierung auf Antrag

 

Bei der Ausübung des Direktionsrechts in dem Zeitraum,
in dem Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2014 einen Antrag auf Höhergruppierung
nach § 26 TVÜ-Bund stellen dürfen, ist zu beachten,
dass sich das Direktionsrecht rückwirkend auf eine höhere Entgeltgruppe beziehen kann.
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund sind Beschäftigte
auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert,
die sich nach § 12 (Bund) TVöD und dem TV EntgO Bund ergibt,
und zwar in allen Fällen rückwirkend zum 1. Januar 2014.
Das führt dazu, dass von Anfang an die bestandsgeschützte Entgeltgruppe
nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund entfällt.
Das Direktionsrecht richtet sich mit der Höhergruppierung auf Antrag ab dem 1. Januar 2014
ausschließlich nach der neuen höheren Entgeltgruppe.
Mit der Höhergruppierung bildet sodann die höhere Entgeltgruppe den Rahmen für Umsetzungen.
Eine zwischen der Überleitung in den TV EntgO Bund
und der Höhergruppierung auf Antrag erfolgte Umsetzung
kann sich daher womöglich im Einzelfall nachträglich als Herabgruppierung erweisen.

 

Beispiel

 

Ein Beschäftigter ist am 1. Juli 2010 mit Tätigkeiten
der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT eingestellt worden
(Angestellter im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,
deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert).
Dieses Tätigkeitsmerkmal war der Entgeltgruppe 6 zugeordnet
(§ 17 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 4 TVÜ-Bund
in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung).
Am 1. Januar 2014 wird er gemäß den Regelungen des 5. Abschnitts TVÜ-Bund
in den TV EntgO Bund übergeleitet.
Am 1. April 2014 wird ihm in Ausübung des Direktionsrechts von seinem Arbeitgeber
eine andere Tätigkeit der Entgeltgruppe 6 übertragen (Umsetzung).
Am 15. Mai 2014 stellt er einen Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 7
nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund.

 

Für den in den TV EntgO Bund übergeleiteten Beschäftigten gilt zunächst der Grundsatz,
dass für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit
die Entgeltgruppe 6 bestandsgeschützt ist (§ 25 Abs. 1 TVÜ-Bund).
Am 1. April 2014 wird mit der neu auszuübenden anderen Tätigkeit derselben Entgeltgruppe 6
ein neuer Eingruppierungsvorgang erforderlich,
gleichzeitig entfällt der Bestandsschutz.
Die Umsetzung ist zunächst vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt,
weil zu dem Zeitpunkt sowohl die bestandgeschützte
als auch die neue Tätigkeit der Entgeltgruppe 6 zugeordnet ist.

 

Ab 15. Mai 2014 gilt Folgendes:
Da für einen Antrag nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund auf
die Verhältnisse am 1. Januar 2014 abzustellen ist (siehe nachfolgende Ziffer 1.4.1),
steht der Antragstellung des Beschäftigten seine vorherige Umsetzung nicht entgegen.
Weil die auszuübende Tätigkeit des Beschäftigten nach dem neuen Eingruppierungsrecht
der Entgeltgruppe 7 zugeordnet ist
(Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 des Teils I der Entgeltordnung),
und weil er den Antrag fristgerecht gestellt hat,
ist er rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 sodann in der höheren Entgeltgruppe 7 eingruppiert.
Dadurch bezieht sich aber auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 das Direktionsrecht
des Arbeitgebers auf Umsetzung des Beschäftigten auf Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7.
Die Maßnahme am 1. April 2014 mit Übertragung einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 6
ist daher nachträglich nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt.
Der Beschäftigte hat vielmehr grundsätzlich einen Anspruch
auf Übertragung einer Tätigkeit der Entgeltgruppe 7.
Wenn dem Beschäftigten gleichwohl Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 übertragen werden sollen
und der Beschäftigte einer entsprechenden Änderung seines Arbeitsvertrags nicht zustimmt,
ist eine Änderungskündigung erforderlich.

 

Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und aufwändigen Rückabwicklungen wird geraten,
bis zum 31. Dezember 2014 bei Umsetzungen im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers
zu prüfen, ob ein Fall nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund vorliegen könnte.

 

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