TV - L - Entgeltordnung |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten |
3 | Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche |
3.7 | Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau |
Entgeltgruppen 9, 8, 7, 6, 5, 4, 3, P | |
Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen. (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 3-03-07-09-01
Entgeltgruppe 8
1. Bauaufseher. 3-03-07-08-01 2. Kolonnenführer. 3-03-07-08-02 3. Streckenwarte
(motorisierte Straßenaufseher,
Verkehrssicherheitswarte). 3-03-07-08-03 4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-03-07-08-04
5. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks
- eines Straßenbauamtes bzw. einer Straßenmeisterei, bei denen der gesamte Kraftfahrzeug- und Maschinenpark mehrerer Straßenmeistereien zusammengefasst ist, oder
- bei einer Autobahnmeisterei
verantwortlich sind und die schwierigste Reparaturen selbständig ausführen, solange ihnen keine Vorarbeiterzulage zusteht. 3-03-07-08-05
6. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Bauaufsicht und Montage von Brückenbauten und in der Prüfung und Feststellung von Schäden an Brückenkonstruktionen (vorwiegend aus Stahl, Stahl- und Spannbeton) haben und
deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe7 dadurch heraushebt, dass sie darüber hinaus besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Feststellung von Schäden an den verschiedenen Werkstoffen und Konstruktionsteilen besitzen und in der Lage sind,auch schwierige Instandsetzungsarbeiten selbständig auszuführen oder die Ausführung zu beaufsichtigen. 3-03-07-08-06
7. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1 mit mehr als dreijähriger Berufserfahrung, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe7 dadurch heraushebt, dass sie komplizierte Brückenbesichtigungswagen und Brückenprüfgeräte bedienen und führen. 3-03-07-08-07
Entgeltgruppe 7
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen1 und 2 des Abschnitts 1 als Brückenschlosser oder Betonsanierer,
die Brückenüberwachen und schwierige Reparaturen an Brücken selbständig ausführen. 3-03-07-07-01
2. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z. B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüf- arbeiten übertragen werden,zu deren Erledigung vielseitiges,hochwertiges fachliches Können erforderlich ist. 3-03-07-07-02
3. Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüf- arbeiten übertragen werden,zu deren Erledigung vielseitiges,hochwertiges fachliches Können erforderlich ist. 3-03-07-07-03
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen1 und 2 des Abschnitts 1 als Landschaftsgärtner,
die die Baumaßnahmen im Landschaftsbau alleinverantwortlich überwachen. 3-03-07-06-01
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen1 und 2 des Abschnitts 1 als Verwalter des Gerätehofes einer Straßenmeisterei. 3-03-07-06-02
3. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z. B. Sattler)als Kraftfahrzeugsattler oder (z. B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner, die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 3-03-07-06-03
4. Kraftfahrzeugmechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Fahrzeuglackierer mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die hochwertige Arbeiten verrichten. 3-03-07-06-04 5. Sprengmeister. 3-03-07-06-05
Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte der Entgeltgruppen 3 und 4 als Fahrer von Schneeräumgeräten (mit Ausnahmeder handgeführten) für
die Dauer der Verwendung als solche. 3-03-07-05-01
2. Fahrer von selbstaufnehmenden Großkehrmaschinen für die Dauer der Verwendung als solche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 3-03-07-05-02
Entgeltgruppe 4
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 für die Dauer der Verwendung als Fahrer von Fahrbahnmarkierungsmaschinen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 3-03-07-04-01
2. Bohrtruppführer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf. 3-03-07-04-02
Entgeltgruppe 3
1. Beschäftigte im Straßenbau, 3-03-07-03-01 die sich in mindestens dreijähriger Tätigkeit in der Straßenbauverwaltung in der Entgeltgruppe 2 oder mindestens dreijähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeitausreichende Fachkenntnisse erworben haben.
2. Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
an Kompressoren, Pumpen oder Seilbahngeräten. 3-03-07-03-02
Protokollerklärungen
Nr. 1 Streckenwarte sind Straßenwärter oder Beschäftigte mit einer entsprechen- den Prüfung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 des Abschnitts 1, die nach Wegfall der Wärterstrecke infolge Einführung der Kolonnen neuer Art einen größeren Straßenabschnitt im motorisierten Einsatzbeaufsichtigen.
Nr. 2 Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Systemelektroniker, Mechatroniker, Elektroniker.
Nr. 3 Im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals können Beschäftigte hochwertige Arbeiten verrichten z. B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezial ein- oder Spezialaufbauten oder beim Instandsetzen von Getrieben und Motoren.
Nr. 4 Zu den Schneeräumgeräten gehören auch Schneefräsen und Schneeschleudern.
Nr. 5 1Bei
einer Herabgruppierung aus diesem Tätigkeitsmerkmal wird der Beschäftigte
abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 in der niedrigeren Entgeltgruppe
der Stufe zugeordnet, die er vor der Höhergruppierung erreicht
hatte.
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