TV - L - Entgeltordnung |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten |
2. | Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche |
2.3 | Hausmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal, Kunsteisbahn-, Sporthallen- und Sportplatzwarte |
Entgeltgruppen 5, 4, 3, 2, P | |
Abweichend von der Protokollerklärung zu Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung sind in diesem Unterabschnitt auch Beschäftigte eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts
- in Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 oder in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt H (Hausmeister an Theatern und Bühnen) oder
- in Teil II Abschnitt O (Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden)
der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O eingruppiert gewesen wären.
Entgeltgruppe 5
1. Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. 3-02-03-05-01
2. Kunsteisbahnwarte, Sporthallenwarte Sportplatzwarte (Sportplatzmeister) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. 3-02-03-05-02
Entgeltgruppe 4
1. Hausmeister. 3-02-03-04-01 2. Kunsteisbahnwarte, Sporthallenwarte, Sportplatzwarte (Sportplatzmeister). 3-02-03-04-02 3. Eishobelfahrer auf Eisbereitungsmaschinen 3-02-03-04-03
Entgeltgruppe 3
1. Pförtner
a) an verkehrsreichen Eingängen,
b) mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst,
c) die in nicht unerheblichem Umfang mit schriftlichen Arbeiten beschäftigt werden oder
d) mit Fernsprechvermittlungsdienst mit mehr als einem Amtsanschluss. (Hierzu Protokollerklärung) 3-02-03-03-01
2. Wächter mit Dienstwaffen, Begleithunden oder im Freien. 3-02-03-03-02
3. Pförtner.
(keine Stufe 6) 3-02-03-03-03
4. Reiniger von Werkstätten und Maschinenhallen. (keine Stufe 6) 3-02-03-03-04
Entgeltgruppe 2
1. Reiniger auf selbst fahrenden Reinigungsmaschinen, die diese Maschinen auch warten. 3-02-03-02-01
2. Wächter. 3-02-03-02-02
3. Reiniger, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert. (keine Stufe 6) 3-02-03-02-03
Protokollerklärung
Zu den schriftlichen Arbeiten gehört nicht das Ausfüllen von Besucherzetteln.
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