TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
25. | Wirtschaftspersonal |
25.3 | Leiter der Hauswirtschaft
und Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Teilaufgaben |
Entgeltgruppen 8, 6, 5, 3, 2, P | |
Entgeltgruppe 8
Wirtschafterinnen oder Beschäftigte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel, Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf in Anstalten mit mehr als 1.500 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2-25-03-08-01
Entgeltgruppe 6
1. Hauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.3 und 4) 2-25-03-06-01
2. Wirtschafterinnen oder Beschäftigte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel, Textilien, Hausrat und Wirtschafts- bedarf
in Anstalten mit mehr als 750 planmäßigen
Betten. 2-25-03-06-02
3. Wirtschafterinnen oder Beschäftigte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel oder für Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf
in Anstalten mit mehr als 1.500 planmäßigen Betten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2) 2-25-03-06-03
Entgeltgruppe 5
1. Wirtschafterinnen oder Beschäftigte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel, Textilien, Hausrat und Wirtschafts- bedarf, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 5) 2-25-03-05-01
2. Wirtschafterinnen oder Beschäftigte im Wirtschaftsdienst
als Magazinvorsteher für Nahrungsmittel oder für Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf
in Anstalten mit mehr als 750 planmäßigen Betten. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2) 2-25-03-05-02
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Teilaufgaben
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. 2-25-03-03-01
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Teilaufgaben mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6) 2-25-03-02-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 (1) Wirtschafterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung als Wirtschafterin, die
a) mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder
von Teilgebieten der Hauswirtschaft
oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z. B.
- Aufstellen des Speiseplans,
- Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals,
- Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel, oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B. - Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses,
- Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel,
oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z. B.
- Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche,
- Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche, oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z. B. - Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material beauftragt sind. (2) Beschäftigte, die im Geltungsbereich dieses Tarifvertragesmindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben, werden für diesen Tarifvertrag den Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.
Nr. 2 Beschäftigte im Wirtschaftsdienst sind Arbeitnehmer, die im Wirtschaftsdienst Teilaufgaben wahrzunehmen haben, für die keine staatliche Prüfung als Wirtschafterin, sondern lediglich eine abgeschlossene, mindestens zweijährige, einschlägige Berufsausbildung erforderlich ist.
Nr. 3 Hauswirtschaftsleiterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiterin, als Wirtschaftsleiterin oder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.
Nr. 4 (1) Hauswirtschaftsleiterinnen üben eine entsprechende Tätigkeit aus, wenn sie der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfalls einschließlich der Kostenberechnung und der Wirtschaftsbuchführung, obliegen.
(2) Die entsprechende Tätigkeit der Hauswirtschaftsleiterin gilt auch dann als erfüllt, wenn wegen der Versorgung durch eine auswärtige Küche oder wegen der Wäschereinigung durch eine auswärtige Wäscherei oder wegen der Hausreinigung durch ein Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebiete nicht von der Hauswirtschaftsleiterin selbst wahrgenommen wird.
(3) Küchenmeister werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.
Nr. 5 Dieses Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn von den Teilgebieten Textilien, Hausrat und Wirtschaftsbedarf ein Teilgebiet im Magazin nicht enthalten ist.
Nr. 6 1Einfache
Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung,
aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine
sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
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