Entgeltgruppe 9
1. Geprüfte Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiter,
denen die Aufsicht über mindestens 18 Beschäftigte, davon mindestens
fünf Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der
Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe,
durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach
9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage
gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)
(Hierzu Protokollerklärungen , und )
2-03-00-09-01
2. Geprüfte Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiter,
denen die Aufsicht über mindestens zehn Beschäftigte, davon mindestens
drei Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der
Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe,
durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach
9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen , und )
2-03-00-09-02
3. Geprüfte Meister für Bäderbetriebe,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter der in
Fallgruppe 1 eingruppierten Betriebsleiter bestellt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4
nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung )
2-03-00-09-03
Entgeltgruppe
8
Geprüfte
Meister für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit.
2-03-00-08-01

Entgeltgruppe
6
Fachangestellte
für Bäderbetriebe,
denen als Schichtführer die Aufsicht über mindestens
vier Beschäftigte
oder über mindestens zwei Fachangestellte für Bäderbetriebe
bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe
durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist.
(Hierzu Protokollerklärungen und )
2-03-00-06-01
Entgeltgruppe
5
Fachangestellte
für Bäderbetriebe mit entsprechender Tätigkeit.
2-03-00-05-01
Entgeltgruppe
2
Beschäftigte
in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe.
2-03-00-02-01

Protokollerklärungen:
Nr.
1
Anstelle eines Beschäftigten in der Tätigkeit eines Fachangestellten
für Bäderbetriebe kann auch eine Aufsichtskraft mit Rettungsschwimmernachweis
treten.
Nr.
2
(1) Zu den Aufgaben des Betriebsleiters gehören die Aufgaben des
Badebetriebsleiters, d. h. im Wesentlichen
- Überwachung des Badebetriebes und der Einhaltung
der Haus- und Badeordnung,
- Einsatz, Beaufsichtigung und Überwachung des Badepersonals,
- Überwachung der Badeeinrichtungen und
- Beaufsichtigung der Reinigungsarbeiten.
(2) 1Zusätzlich
bestehen die Aufgaben des Betriebsleiters im Folgenden:
a) Haushalts- und Kassenangelegenheiten
Mitwirkung bei der Aufstellung des Haushaltsplanes,
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel,
Auswertung der ermittelten Betriebsergebnisse,
Prüfung der Tages- und Monatsabrechnungen.
b) Personalangelegenheiten
Erstellung der Dienstpläne bzw. Mitwirkung
bei der Erstellung der Dienstpläne,
Prüfung der Stundennachweise, Bearbeitung
von Urlaubs- und Krankheitsfällen,
Aufsicht über das Verwaltungs- und das
betriebstechnische Personal.
c) Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
Aufnahme von Diebstählen und Unfällen,
Führen von Statistiken,
Fertigen von Berichten, Materialverwaltung.
2Es ist unschädlich, wenn dem Betriebsleiter
einzelne in den
Buchstaben a bis c genannten Aufgaben nicht übertragen sind.
Nr. 3
1Soweit
die Eingruppierung von der Zahl der ständig zu beaufsichtigenden
Personen abhängt,
gilt Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
entsprechend.
2Der Entgeltgruppe
5 vergleichbar ist die Besoldungsgruppe A 6;
der Entgeltgruppe 2 vergleichbar ist die Besoldungsgruppe A 2.
Nr. 4
1Dieses
Tätigkeitsmerkmal gilt auch dann, wenn der Vertretene im Beamtenverhältnis
steht.
2In diesem
Falle ist von der Entgeltgruppe auszugehen,
in der der Vertretene eingruppiert wäre,
wenn er unter diesen Abschnitt fiele.

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