Änderungstarifvertrag Nr. 2
vom 27. Juli 2009
zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
- Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen -
(BT-B) -
vom 1. August 2006
Zwischen
der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
(ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Änderungen des BT-B
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
(TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen
- (BT-B) - vom 1. August 2006, zuletzt
geändert durch § 3 des
Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 31. März
2008, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 51 wird folgender neuer § 52
eingefügt:
§ 52
Eingruppierung und Entgelt der Beschäftigten
im Sozial- und Erziehungsdienst
(1) 1Bis zum
Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich
Entgeltordnung richtet sich die
Eingruppierung der Beschäftigten
im Sozial- und Erziehungsdienst nach den
Merkmalen des Anhangs
zur Anlage C (VKA) zum TVöD. 2Sie
erhalten abweichend von § 15 Abs. 2
Satz 2 Entgelt nach der Anlage C (VKA).
(2) Anstelle des § 16 (VKA) gilt folgendes:
1
Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18
umfassen sechs Stufen. 2Bei Einstellung
werden die Beschäftigten der Stufe 1
zugeordnet, sofern keine einschlägige
Berufserfahrung vorliegt. 3Verfügt
die/der Beschäftigte über eine einschlägige
Berufserfahrung von mindestens einem Jahr,
erfolgt die Einstellung
in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine
einschlägige Berufserfahrung
von mindestens vier Jahren, erfolgt in der
Regel eine Zuordnung zur Stufe
3. 4Unabhängig davon
kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung
des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen
beruflichen Tätigkeit
ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung
berücksichtigen, wenn diese
Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit
förderlich ist. 5Bei Einstellung von
Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an
ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen
Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu
einem Arbeitgeber,
der einen dem TVöD vergleichbaren
Tarifvertrag anwendet, kann die in
dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis
erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung
ganz oder teilweise berücksichtigt werden;
Satz 4 bleibt unberührt.
6
Die Beschäftigten erreichen – von
Stufe 3 an die jeweils nächste
Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung
gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgen3
den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit
innerhalb derselben Entgeltgruppe
bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
7
Abweichend von Satz 1 ist Endstufe
die Stufe 4
a) in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten
der Fallgruppe 3 und
b) in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeiten
der Fallgruppe 5.
8
Abweichend von Satz 6 erreichen
Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen
des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in
der Entgeltgruppe
S 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach acht
Jahren in Stufe 4
und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag
über die vorläufige Weitergeltung
der Regelungen für die
Praktikantinnen/Praktikanten vom
13. September 2005 gilt grundsätzlich als
Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(3) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte
Entgeltgruppen Bezug genommen
wird, entspricht
2. Nach § 52 wird folgender neuer § 53
eingefügt:
„§ 53
Betrieblicher Gesundheitsschutz/Betriebliche
Gesundheitsförderung
der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für
die Beschäftigten des Sozialund
Erziehungsdienstes, soweit sie nach Maßgabe
des Anhangs zur Anlage
C (VKA) zum TVöD eingruppiert sind.
(2) 1Betriebliche Gesundheitsförderung zielt
darauf ab, die Arbeit und die Arbeitsbedingungen
so zu organisieren, dass diese nicht Ursache
von Erkrankungen
oder Gesundheitsschädigungen sind. 2Sie
fördert die Erhaltung
bzw. Herstellung gesundheitsgerechter
Verhältnisse am Arbeitsplatz
sowie gesundheitsbewusstes Verhalten.
3Zugleich werden damit die Motivation
der Beschäftigten und die Qualitätsstandards
der Verwaltungen und
Betriebe verbessert. 4Die betriebliche
Gesundheitsförderung basiert auf
einem aktiv betriebenen Arbeits- und
Gesundheitsschutz. 5Dieser reduziert
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten sowie
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
und verbessert durch den Abbau von Fehlzeiten
und die Vermeidung
von Betriebsstörungen die
Wettbewerbsfähigkeit der Verwaltungen
und Betriebe. 6Der Arbeits- und
Gesundheitsschutz sowie die betriebliche
Gesundheitsförderung gehören zu einem
zeitgemäßen Gesundheitsmanagement.
(3) 1Die Beschäftigten haben einen
individuellen Anspruch auf die Durchführung
einer Gefährdungsbeurteilung. 2Die
Durchführung erfolgt nach Maßgabe
des Gesetzes über die Durchführung von
Maßnahmen des Arbeitsschutzes
zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes
der Beschäftigten bei der Arbeit
(Arbeitsschutzgesetz). 3Die Beschäftigten
sind in die Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. 4Sie
sind über das Ergebnis von
Gefährdungsbeurteilungen zu unterrichten.
5Vorgesehene Maßnahmen sind mit ihnen zu
erörtern. 6Widersprechen
betroffene Beschäftigte den vorgesehenen
Maßnahmen, ist die betriebliche
Kommission zu befassen. 7Die Beschäftigten
können verlangen, dass
eine erneute Gefährdungsbeurteilung
durchgeführt wird, wenn sich die
Umstände, unter denen die Tätigkeiten zu
verrichten sind, wesentlich ändern,
neu entstandene wesentliche Gefährdungen
auftreten oder eine Gefährdung
auf Grund veränderter
arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse
erkannt wird. 8Die Wirksamkeit der Maßnahmen
ist in angemessenen Abständen
zu überprüfen.
(4) 1Beim Arbeitgeber wird auf Antrag des
Personalrats/Betriebsrats eine betriebliche
Kommission gebildet, deren Mitglieder je zur
Hälfte vom Arbeitgeber
und vom Personal- bzw. Betriebsrat benannt
werden. 2Die Mitglieder
müssen Beschäftigte des Arbeitgebers sein.
3Soweit ein Arbeitsschutzausschuss
gebildet ist, können Mitglieder dieses
Ausschusses auch
in der betrieblichen Kommission tätig werden.
4Im Falle des Absatzes 3
Satz 6 berät die betriebliche Kommission über
die erforderlichen Maßnahmen
und kann Vorschläge zu den zu treffenden
Maßnahmen machen.
5Der Arbeitgeber führt die Maßnahmen durch,
wenn die Mehrheit der vom
Arbeitgeber benannten Mitglieder der
betrieblichen Kommission im Einvernehmen
mit dem Arbeitgeber dem Beschluss zugestimmt
hat.
6Gesetzliche Rechte der kommunalen
Beschlussorgane bleiben unberührt.
7Wird ein Vorschlag nur von den vom
Personalrat/Betriebsrat benannten
Mitgliedern gemacht und folgt der Arbeitgeber
diesem Vorschlag nicht,
sind die Gründe darzulegen. 8Die betriebliche
Kommission ist auch für die
Beratung von schriftlich begründeten
Beschwerden zuständig, wenn der
Arbeitgeber eine erneute
Gefährdungsbeurteilung ablehnt. 9Der Arbeitgeber
entscheidet auf Vorschlag des
Arbeitsschutzausschusses bzw. der betrieblichen
Kommission, ob und in welchem Umfang der
Beschwerde im
Einzelfall abgeholfen wird. 10Wird dem
Vorschlag nicht gefolgt, sind die
Gründe darzulegen.
(5) 1Die betriebliche Kommission kann
zeitlich befristet Gesundheitszirkel zur
Gesundheitsförderung einrichten, deren
Aufgabe es ist, Belastungen am
Arbeitsplatz und deren Ursachen zu
analysieren und Lösungsansätze zur
Verbesserung der Arbeitssituation zu
erarbeiten. 2Sie berät über Vorschläge
der Gesundheitszirkel und unterbreitet, wenn
ein Arbeitsschutzausschuss
gebildet ist, diesem, ansonsten dem
Arbeitgeber Vorschläge.
3Die Ablehnung eines Vorschlags ist durch den
Arbeitgeber zu begründen.
4Näheres regelt die Geschäftsordnung der
betrieblichen Kommission.
(6) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben sind der
betrieblichen Kommission die
erforderlichen, zur Verfügung stehenden
Unterlagen zugänglich zu machen.
2Die betriebliche Kommission gibt sich eine
Geschäftsordnung, in
der auch Regelungen über die Beteiligung der
Beschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung,
deren Bekanntgabe und Erörterung sowie über
die
Qualifizierung der Mitglieder der
betrieblichen Kommission und von Gesundheitszirkeln
zu treffen sind.
(7) Gesetzliche Bestimmungen, günstigere
betriebliche Regelungen und die
Rechte des Personal- bzw. Betriebsrats
bleiben unberührt.
Protokollerklärungen:
1. Sollte sich aufgrund gerichtlicher
Entscheidungen erweisen, dass die über
die Zusammensetzung der betrieblichen
Kommission oder die Berufung
ihrer Mitglieder getroffenen Regelungen mit
geltendem Recht unvereinbar
sind, werden die Tarifvertragsparteien
Verhandlungen aufnehmen und eine
ersetzende Regelung treffen, die mit
geltendem Recht vereinbar ist und
dem von den Tarifvertragsparteien Gewollten
möglichst nahe kommt.
2. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin
überein, dass mit dieser Regelung
außerhalb seines Geltungsbereichs der
betriebliche Gesundheitsschutz/
die betriebliche Gesundheitsförderung im BT-V
und BT-B nicht abschließend
tariflich geregelt sind und die übrigen
Besonderen Teile des
TVöD von der hier getroffenen Regelung
unberührt bleiben.“
3. Die bisherigen § 52 bis § 55 werden § 54
bis § 57.
4. § 57 (neu) wird wie folgt gefasst:
„§ 57
Inkrafttreten, Laufzeit
1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005
in Kraft. 2Die Bestimmungen dieses
Tarifvertrages sind mit der Kündigung der
entsprechenden Vorschriften des Besonderen
Teils Krankenhäuser (BT-K) zum gleichen
Zeitpunkt gekündigt.
3Abweichend von Satz 2 können die §§ 52 und
53 sowie der Anhang zu der Anlage
C (VKA) zum TVöD mit einer Frist von drei
Monaten zum Schluss eines
Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum
31. Dezember 2014, schriftlich
gekündigt werden. 4Für
die Kündigung der Anlage C (VKA) zum TVöD, ausgenommen
der Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD,
gilt § 39 Abs. 4
Buchst. c entsprechend.“
5. Es wird folgende Anlage C (VKA) zum TVöD eingefügt:
9
Anhang zu der Anlage C (VKA)
S 2
Beschäftigte in der Tätigkeit von
Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher
Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 3
Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit
staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher
Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 4
1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit
staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher
Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie
sonstige Beschäftigte, die
aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen
fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2. Beschäftigte im handwerklichen
Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3. Beschäftigte in der Tätigkeit von
Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
S 5
1. Beschäftigte im handwerklichen
Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung
als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder
Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2. Beschäftigte im handwerklichen
Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung,
die durch ausdrückliche Anordnung als
ständige Vertreterinnen/
Vertreter von Leiterinnen/Leitern von
Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen der
Entgeltgruppe
S 10 Fallgruppe 3 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)
S 6
Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)
S 7
1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von
Kindertagesstätten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen/
Vertreter von Leiterinnen/Leitern von
Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 40
Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
S 8
1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, mit besonders
schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3, 5 und
6)
2. Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7)
3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister,
Industriemeisterinnen/Industriemeister
oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im
handwerklichen Erziehungsdienst
als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder
Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister,
Industriemeisterinnen/Industriemeister
oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im
handwerklichen Erziehungsdienst,
die durch ausdrückliche Anordnung als
ständige Vertreterin/
Vertreter von Leiterinnen/Leitern von
Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen der
Entgeltgruppe
S 13 Fallgruppe 6 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 4)
5. Beschäftigte in der Tätigkeit von
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern bzw.
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 9
1. Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, mit fachlich koordinierenden
Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte
mindestens der Entgeltgruppe
S 8 Fallgruppe 1.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen/
Vertreter von Leiterinnen/Leitern von
Kindertagesstätten für behinderte
Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für
Kinder und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 8)
S 10
1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von
Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 40 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen/
Vertreter von Leiterinnen/Leitern von
Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 70
Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
3. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister,
Industriemeisterinnen/Industriemeister
oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im
handwerklichen Erziehungsdienst
als Leiterinnen/Leiter von großen
Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 11
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und
ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 12
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäf
13
tigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen
Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 11)
S 13
1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von
Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 70 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen/
Vertreter von Leiterinnen/Leitern von
Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 100
Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von
Kindertagesstätten für behinderte
Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für
Kinder und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)
4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen/
Vertreter von Leiterinnen/Leitern von
Kindertagesstätten für behinderte
Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für
Kinder und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer
Durchschnittsbelegung von
mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen/
Vertreter von Leiterinnen/Leitern von
Erziehungsheimen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4 und
10)
6. Handwerksmeisterinnen/Handwerksmeister,
Industriemeisterinnen/Industriemeister
oder Gärtnermeisterinnen/Gärtnermeister im
handwerklichen Erziehungsdienst
als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder
Berufsförderungswerkstätten
oder Werkstätten für behinderte Menschen, die
sich durch
den Umfang und die Bedeutung ihres
Aufgabengebietes wesentlich aus der
Entgeltgruppe S 10 Fallgruppe 3 herausheben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 14
Sozialarbeiterinnen/ Sozialarbeiter und
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und
entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen
zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls
treffen und in Zusammenarbeit
mit dem Familiengericht bzw.
Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten,
welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind,
oder mit gleichwertigen Tätigkeiten,
die für die Entscheidung zur zwangsweisen
Unterbringung von Menschen
mit psychischen Krankheiten erforderlich sind
(z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst
der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden
und Landkreise).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 12)
S 15
1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von
Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 100 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen/
Vertreter von Leiterinnen/Leitern von
Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 130
Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von
Kindertagesstätten für behinderte
Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für
Kinder und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer
Durchschnittsbelegung von
mindestens 40 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen/
Vertreter von Leiterinnen/Leitern von
Kindertagesstätten für behinderte
Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für
Kinder- und Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit
einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
5. Beschäftigte als Leiterin/Leiter von
Erziehungsheimen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 10)
6. Beschäftigte, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen/
Vertreter von Leiterinnen/Leitern von
Erziehungsheimen mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 50
Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und
10)
7. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren
Tätigkeit sich mindestens zu
einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung aus der Entgeltgruppe
S 12 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 16
1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von
Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 130 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen/
Vertreter von Leiterinnen/Leitern von
Kindertagesstätten mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 180
Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von
Kindertagesstätten für behinderte
Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für
Kinder- und Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit
einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 70 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen/
Vertreter von Leiterinnen/Leitern von
Kindertagesstätten für behinderte
Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für
Kinder- und Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit
einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)
S 17
1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von
Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 180 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
2. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von
Kindertagesstätten für behinderte
Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für
Kinder und Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten mit einer
Durchschnittsbelegung von
mindestens 90 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)
3. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von
Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 50 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und
10)
4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertreterinnen/
Vertreter von Leiterinnen/Leitern von
Erziehungsheimen mit einer
Durchschnittsbelegung von mindestens 90
Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 4, 9 und
10)
5. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren
Tätigkeit sich durch besondere
Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Entgeltgruppe S 12 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
6. Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
und Psychagoginnen/Psychagogen mit
staatlicher Anerkennung
oder staatlich anerkannter Prüfung und
entsprechender Tätigkeit.
S 18
1. Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von
Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung
von mindestens 90 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 9 und
10)
2. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige
Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren
Tätigkeit sich durch das
Maß der damit verbundenen Verantwortung
erheblich aus der Entgeltgruppe
S 17 Fallgruppe 5 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Protokollerklärungen:
1.
1Die/Der Beschäftigte – ausgenommen die/der Beschäftigte bzw. Meisterin/
Meister im handwerklichen Erziehungsdienst –
erhält für die Dauer der
Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem
Kinder- oder einem Jugendwohnheim
oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)
eine Zulage in Höhe von
61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim
überwiegend behinderte Menschen
im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und
Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder
Pflege
ständig untergebracht sind; sind nicht
überwiegend solche Personen ständig
untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro
monatlich. 2Für die/den Beschäftigte/
n bzw. Meisterin/Meister im handwerklichen
Erziehungsdienst in
einem Heim im Sinne des Satzes 1 erster
Halbsatz beträgt die Zulage 40,90
Euro monatlich. 3Die Zulage wird nur für
Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte
einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung
des Entgelts nach
§ 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des
Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3) zu
berücksichtigen.
2. Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.
a) Tätigkeiten in Einrichtungen für
behinderte Menschen im Sinne des § 2
SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,
b) alleinverantwortliche Betreuung von
Gruppen z.B. in Randzeiten,
c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen
(Erziehungsgruppen, denen besondere
Aufgaben in der gemeinsamen Förderung
behinderter und nicht behinderter
Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von
mindestens einem
Drittel von behinderten Menschen im Sinne des
§ 2 SGB IX in Einrichtungen
der Kindertagesbetreuung,
d) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten
Menschen im Sinne des § 2
SGB IX oder in Gruppen von Kindern und
Jugendlichen mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten,
e) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten)
Gruppen.
3. Als entsprechende Tätigkeit von
Erzieherinnen/Erziehern gilt auch die Tätigkeit
in Schulkindergärten, Vorklassen oder
Vermittlungsgruppen für nicht
schulpflichtige Kinder und die Betreuung von
über 18jährigen Personen (z.B.
in Einrichtungen für behinderte Menschen im
Sinne des § 2 SGB IX oder für
Obdachlose).
4. Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind
nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs-
und sonstigen Abwesenheitsfällen.
5. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch
a) Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und
Hortnerinnen/Hortner mit staatlicher
Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
b)
Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger, die in Kinderkrippen tätig
sind,
eingruppiert.
6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten
sind z.B. die
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen
(Erziehungsgruppen, denen besondere
Aufgaben in der gemeinsamen Förderung
behinderter und nicht behinderter
Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von
mindestens einem
Drittel von behinderten Menschen im Sinne des
§ 2 SGB IX in Einrichtungen
der Kindertagesbetreuung,
b) Tätigkeiten in Gruppen von behinderten
Menschen im Sinne des § 2
SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der
offenen Tür,
d) Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten)
Gruppen,
e) fachlichen Koordinierungstätigkeiten für
mindestens vier Beschäftigte
mindestens der Entgeltgruppe S 6,
f) Tätigkeiten einer Facherzieherin/eines
Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden
Aufgaben.
7. Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit
staatlicher Anerkennung sind
Beschäftigte zu verstehen, die einen nach
Maßgabe der Rahmenvereinbarung
über die Ausbildung und Prüfung an
Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz
vom 7. November 2002) gestalteten
Ausbildungsgang
für Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit der
vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich
abgeschlossen und die Berechtigung zur
Führung der Berufsbezeichnung
„staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich
anerkannter Heilpädagoge“
erworben haben.
8. Kindertagesstätten im Sinne dieses
Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten,
Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser
und Kindertageseinrichtungen
der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
9.
1Der Ermittlung der
Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr
grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis
31. Dezember des vorangegangenen
Kalenderjahres vergebenen, je Tag
gleichzeitig belegbaren Plätze
zugrunde zu legen. 2Eine Unterschreitung der
maßgeblichen je Tag gleichzeitig
belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H.
führt nicht zur Herabgruppierung.
3Eine Unterschreitung auf Grund vom
Arbeitgeber verantworteter
Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen)
führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung.
4Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen
infolge demografischer
Handlungsnotwendigkeiten unberührt.
10. Erziehungsheime sind Heime, in denen
überwiegend behinderte Kinder oder
Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder
Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen
Erziehungsschwierigkeiten ständig
untergebracht sind.
11. Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die
a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,
b) Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS
erkrankten Personen,
c) begleitende Fürsorge für
Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende
Fürsorge für ehemalige
Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,
d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene
und nachgehende Fürsorge für
ehemalige Strafgefangene,
e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer
Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe
S 9.
12. Unter die Entgeltgruppe S 14 fallen auch
Beschäftigte mit dem Abschluss
Diplompädagogin/Diplompädagoge, die aufgrund
gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen/
Sozialarbeitern bzw.
Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher
Anerkennung ausüben, denen Tätigkeiten der
Entgeltgruppe S 14 übertragen
sind.“