Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Zulagen im öffentlichen Dienst
 

Postnachfolgeunternehmen

Die Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen wurden wie die Bundesbeamten aufgrund des Besoldungsüberleitungsgesetzes mit Wirkung ab 1. Juli 2009 von einer Besoldungstabelle mit 12 Lebensaltersstufen in eine Besoldungstabelle mit 8 Erfahrungsstufen übergeleitet. Zugleich wurde die Allgemeine Stellenzulage und die Sonderzahlung in das Grundgehalt integriert. Da die Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen bisher anstelle der Sonderzahlung unternehmensspezifische Zahlungen erhalten haben, gibt es nun ab 1. Juli 2009 für die Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen eine besondere Besoldungstabelle, aus der die Sonderzahlung (2,5 %) mit einem Faktor von 0,9756 wieder herausgerechnet ist. Dieser Faktor ergibt sich aus der
Division 1 / 1,025 = 0,9756.

Im Gehaltsrechner gibt es deshalb in der Auswahlbox der Programmzeile 2 die Option
"18 Postnachfolgeunternehmen", aber nur, wenn im Zeittableau das Jahr 2009 oder ein nachfolgendes Jahr eingestellt ist. Die bisherige Option "18 Bund-Ost" wird dadurch ab 2009 ersetzt.
Bei den bisher unter "18 Bund-Ost" angelegten Personalfällen ist also die Einstellung in Programmzeile 2 von "18 Bund-Ost" auf "04 Bund (West und Ost)" umzustellen.

Postnachfolgeunternehmen

Die unternehmensspezifischen Sonderzahlungen für die Beamte der Postnachfolgeunternehmen werden vom Programm nicht automatisch berechnet sondern ist manuell in Programmzeile 19 einzugeben.

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Im Folgenden finden Sie die wesentlichen gesetzlichen Regelungen, jeweils verlinkt mit dem amtlichen Text.

§ 78 BBesG
Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9756 zu multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro zu vermindern.
(2) Das Bundesministerium des Innern macht die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.

Begründung lt. Drucksache 16/7076
Zu Absatz 1
Nach dem Bundessonderzahlungsgesetz wird eine jährliche Sonderzahlung, orientiert am Grundgehalt sowie weiteren Besoldungsbestandteilen, wie Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen, gezahlt. Die Beträge, die bisher als jährliche Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz zu- standen, sind beim Grundgehalt nach Anlage IV, beim Familienzuschlag nach Anlage V und bei Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX berücksichtigt (siehe dortige Erläuterungen). Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten ist der Anspruch auf Sonderzahlung bereits nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) entfallen. An die Stelle der jährlichen Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz sind unternehmensspezifische Leistungen nach gesonderten Rechtsverordnungen getreten. Die erhöhten Beträge des Grundgehalts, des Familienzuschlags und der Amts- und Stellenzulagen sind daher für diese mit dem
Faktor 0,9756 zu multiplizieren. Zur Kompensation des zusätzlichen Festbetrages zur Sonderzahlung von 125 Euro für Beamte mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 müssen die Tabellenwerte des Grundgehalts vor der Multiplikation mit dem Faktor 0,9756 um 10,42 Euro vermindert werden. Die Rechtsstellung der bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bleibt damit gewahrt.

Zu Absatz 2
Die Vorschrift sichert das Fortschreiben der nach Absatz 1 angepassten Beträge in Besoldungstabellen für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten.
Anmerkung:
Bekanntmachungen der Besoldungstabellen
gültig ab 1.7.2009
Achtung: Der Familienzuschlag und die Zulagen sind darin nicht um den Faktor 0,9756 gekürzt worden; die Korrektur wurde am 19.8.2009 im BGBl. I, Seite 2864 vorgenommen.

§ 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
Regelungen für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.
(2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Für Mehrbeträge nach § 2 Abs. 7 gilt § 78 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Es wird aber mindestens der Betrag aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.
(3) Das Bundesministerium des Innern macht die sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.
Bekanntmachungen der Besoldungstabellen
gültig ab 1.7.2009 Achtung: Der Familienzuschlag und die Zulagen sind darin nicht um den Faktor 0,9756 gekürzt worden; die Korrektur wurde am 19.8.2009 im BGBl. I, Seite 2864 vorgenommen.

 

 

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