|
Postnachfolgeunternehmen
Die Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen wurden
wie die Bundesbeamten aufgrund des
Besoldungsüberleitungsgesetzes mit Wirkung ab 1. Juli 2009 von einer
Besoldungstabelle mit 12 Lebensaltersstufen in eine Besoldungstabelle
mit 8 Erfahrungsstufen übergeleitet. Zugleich wurde die Allgemeine Stellenzulage und die
Sonderzahlung in das Grundgehalt integriert. Da die Beamten bei den
Postnachfolgeunternehmen bisher anstelle der Sonderzahlung
unternehmensspezifische Zahlungen erhalten haben, gibt es nun ab 1. Juli 2009
für die Beamten bei den Postnachfolgeunternehmen eine besondere
Besoldungstabelle, aus der die Sonderzahlung (2,5 %) mit einem Faktor von 0,9756
wieder herausgerechnet ist. Dieser Faktor ergibt sich aus der
Division 1 / 1,025 = 0,9756.
Im Gehaltsrechner gibt es deshalb in der Auswahlbox
der Programmzeile 2 die Option
"18 Postnachfolgeunternehmen", aber nur, wenn im Zeittableau
das Jahr 2009 oder ein nachfolgendes Jahr eingestellt ist.
Die bisherige Option "18 Bund-Ost" wird dadurch ab 2009 ersetzt.
Bei den bisher unter "18 Bund-Ost" angelegten
Personalfällen ist also die Einstellung in Programmzeile 2 von "18
Bund-Ost" auf "04 Bund (West und Ost)" umzustellen.
Die unternehmensspezifischen Sonderzahlungen für die
Beamte der Postnachfolgeunternehmen werden vom Programm nicht
automatisch berechnet sondern ist manuell in Programmzeile 19
einzugeben.
* * *
Im Folgenden finden Sie die wesentlichen gesetzlichen
Regelungen, jeweils verlinkt mit dem amtlichen Text.
§ 78
BBesG
Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt
sind, sind die Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des
Familienzuschlags nach Anlage V und der Amts- und Stellenzulagen
nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9756 zu
multiplizieren. Die Beträge des Grundgehaltes in den
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation um
10,42 Euro zu vermindern.
(2) Das Bundesministerium des Innern macht die Beträge nach
Absatz 1 in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt.
Begründung lt.
Drucksache
16/7076
Zu Absatz 1
Nach dem Bundessonderzahlungsgesetz wird eine
jährliche Sonderzahlung, orientiert am Grundgehalt sowie weiteren
Besoldungsbestandteilen, wie Familienzuschlag, Amts- und Stellenzulagen,
gezahlt. Die Beträge, die bisher als jährliche Sonderzahlung nach dem
Bundessonderzahlungsgesetz zu- standen, sind beim Grundgehalt nach Anlage
IV, beim Familienzuschlag nach Anlage V und bei Amts- und Stellenzulagen
nach Anlage IX berücksichtigt (siehe dortige Erläuterungen). Für die bei den
Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten ist der Anspruch auf
Sonderzahlung bereits nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des
Postpersonalrechtsgesetzes
vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) entfallen. An die Stelle der
jährlichen Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz sind
unternehmensspezifische Leistungen nach gesonderten Rechtsverordnungen
getreten. Die erhöhten Beträge des Grundgehalts, des Familienzuschlags und
der Amts- und Stellenzulagen sind daher für diese mit dem
Faktor 0,9756 zu multiplizieren. Zur Kompensation des
zusätzlichen Festbetrages zur Sonderzahlung von 125 Euro für Beamte mit
Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 müssen die Tabellenwerte
des Grundgehalts vor der Multiplikation mit dem Faktor 0,9756 um 10,42 Euro
vermindert werden. Die Rechtsstellung der bei den Postnachfolgeunternehmen
beschäftigten Beamten bleibt damit gewahrt.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift sichert das Fortschreiben der nach
Absatz 1 angepassten Beträge in Besoldungstabellen für die bei den
Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten.
Anmerkung:
Bekanntmachungen der Besoldungstabellen
gültig ab 1.7.2009
Achtung: Der
Familienzuschlag und die Zulagen sind darin nicht um den Faktor
0,9756 gekürzt worden; die Korrektur wurde am 19.8.2009 im BGBl.
I, Seite 2864 vorgenommen.
(1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgruppen der
Bundesbesoldungsordnung A, die bei den Postnachfolgeunternehmen
beschäftigt sind, werden gemäß § 2 den Stufen oder
Überleitungsstufen des Grundgehaltes zugeordnet.
(2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überleitungsstufen des
Grundgehaltes ist auf die Beträge der Anlage 1 dieses Gesetzes §
78 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden. Für
Mehrbeträge nach § 2 Abs. 7 gilt § 78 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesbesoldungsgesetzes. Es wird aber mindestens der Betrag aus
Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1
der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden
Fassung gezahlt.
(3) Das Bundesministerium des Innern macht die sich nach Absatz
2 jeweils ergebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt.
Bekanntmachungen der Besoldungstabellen
gültig ab 1.7.2009 Achtung: Der
Familienzuschlag und die Zulagen sind darin nicht um den Faktor
0,9756 gekürzt worden; die Korrektur wurde am 19.8.2009 im BGBl.
I, Seite 2864 vorgenommen.
|