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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom
Arbeitslohn 2008
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zu EStG § 9 Werbungskosten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
R 9.1 Werbungskosten R 9.2 Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung R 9.3 Ausgaben im Zusammenhang mit Berufsverbänden R 9.4 Reisekosten R 9.5 Fahrtkosten als Reisekosten R 9.6 Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten R 9.7 Übernachtungskosten R 9.8 Reisenebenkosten R 9.9 Umzugskosten R 9.10 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte R 9.11 Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung R 9.12 Arbeitsmittel R 9.13 Werbungskosten bei Heimarbeitern LStR 9.1 Werbungskosten
(1) 1 Zu den Werbungskosten gehören alle
Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind.
2 Werbungskosten, die die Lebensführung des Arbeitnehmers oder anderer Personen berühren, sind nach § 9 Abs. 5 in Verb. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG insoweit nicht abziehbar, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. 3 Dieses Abzugsverbot betrifft nur seltene Ausnahmefälle; die Werbungskosten müssen erhebliches Gewicht haben und die Grenze der Angemessenheit erheblich überschreiten, wie z. B. Aufwendungen für die Nutzung eines Privatflugzeugs zu einer Auswärtstätigkeit.
(2) 1 Aufwendungen für Ernährung,
Kleidung und Wohnung sowie Repräsentationsaufwendungen sind in der Regel
Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des
§ 12 Nr. 1 EStG.
2 Besteht bei diesen Aufwendungen ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. 3 Hierbei gilt Folgendes:
(3) Die Annahme von Werbungskosten setzt nicht voraus, dass im
selben Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen geleistet werden,
Arbeitslohn zufließt.
(4) 1 Ansparleistungen für beruflich
veranlasste Aufwendungen, z. B. Beiträge an eine Kleiderkasse zur
Anschaffung typischer Berufskleidung, sind noch keine Werbungskosten;
angesparte Beträge können erst dann abgezogen werden, wenn sie als
Werbungskosten verausgabt worden sind.
2 Hat ein Arbeitnehmer beruflich veranlasste Aufwendungen dadurch erspart, dass er entsprechende Sachbezüge erhalten hat, steht der Wert der Sachbezüge entsprechenden Aufwendungen gleich; die Sachbezüge sind vorbehaltlich der Abzugsbeschränkungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 7 und Abs. 5 EStG mit dem Wert als Werbungskosten abziehbar, mit dem sie als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst worden sind. 3 Steuerfreie Bezüge schließen entsprechende Werbungskosten aus; Entsprechendes gilt für von der Agentur für Arbeit gezahlte Mobilitätshilfen nach §§ 53 ff. SGB III wie z. B. Reisekosten-, Fahrtkosten- , Trennungskosten- und Umzugskostenbeihilfe.
(5) 1 Telekommunikationsaufwendungen
sind Werbungskosten, soweit sie beruflich veranlasst sind.
2 Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nach, kann dieser berufliche Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. 3 Dabei können die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt der Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) abgezogen werden. 4 Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 EUR monatlich als Werbungskosten anerkannt werden. 5 Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten ergibt, für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. 6 Nach R 3.50 Abs. 2 steuerfrei ersetzte Telekommunikationsaufwendungen mindern den als Werbungskosten abziehbaren Betrag. LStR 9.2 Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung
(1) 1 Aufwendungen für den
erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs
befähigen, bzw. für ein 1. Studium sind Kosten der Lebensführung und
nur als Sonderausgaben im Rahmen von
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar.
2 Das gilt auch für ein berufsbegleitendes Erststudium. 3 Werbungskosten liegen dagegen vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. 4 Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, sind die Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für die Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar. 5 Das gilt auch für die Aufwendungen für ein weiteres Studium, wenn dieses in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht.
(2) 1 Zur Berücksichtigung der
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer auswärtigen Ausbildungs- oder
Fortbildungsstätte finden
R 9.4 bis
9.11 sinngemäß Anwendung.
2 Danach sind die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten maßgebend, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht. 3 Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung oder Fortbildung in der Freizeit, z. B. am Wochenende stattfindet. 4 Ist die Bildungsmaßnahme nicht Ausfluss des Dienstverhältnisses und befindet sich der Schwerpunkt der Umschulungsmaßnahme oder des weiteren Studiums im Sinne von Absatz 1 Satz 5 in der Wohnung des Steuerpflichtigen, wie dies in der Regel bei einem Fernstudium der Fall ist, ist die Wohnung regelmäßige Ausbildungsstätte, sodass für gelegentliche Reisen zu anderen Ausbildungsorten ebenfalls die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten.
(3) 1 Liegen weder im Betrieb des
Arbeitgebers noch in der Wohnung des Steuerpflichtigen die
Voraussetzungen für die Annahme einer regelmäßigen Arbeits- oder
Fortbildungsstätte im Sinne des Absatzes 2 vor, ist der jeweilige
Ausbildungsort vom 1. Tag an regelmäßige Arbeitsstätte.
2 Bei der Ermittlung der Aufwendungen sind § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 2 EStG anzuwenden. 3 Nimmt ein Arbeitnehmer, der eine Auswärtstätigkeit im Sinne der R 9.4 Abs. 2 Satz 2 ausübt, z. B. an einer Fortbildungsveranstaltung teil, gilt die Teilnahme als Auswärtstätigkeit. LStR 9.3 Ausgaben im Zusammenhang mit Berufsverbänden
(1) 1 Ausgaben bei
Veranstaltungen des Berufsstands, des Berufsverbands, des
Fachverbands oder der Gewerkschaft eines Arbeitnehmers, die der
Förderung des Allgemeinwissens der Teilnehmer dienen, sind nicht
Werbungskosten, sondern Aufwendungen für die Lebensführung.
2 Um nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung handelt es sich insbesondere stets bei den Aufwendungen, die der Arbeitnehmer aus Anlass von gesellschaftlichen Veranstaltungen der bezeichneten Organisation gemacht hat, und zwar auch dann, wenn die gesellschaftlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit einer rein fachlichen oder beruflichen Tagung oder Sitzung standen.
(2) 1 Bestimmte Veranstaltungen
von Berufsständen und Berufsverbänden dienen dem Zweck, die
Teilnehmer im Beruf fortzubilden, z. B. Vorlesungen bei
Verwaltungsakademien oder Volkshochschulen,
Fortbildungslehrgänge, fachwissenschaftliche Lehrgänge,
fachliche Vorträge.
2 Ausgaben, die dem Teilnehmer bei solchen Veranstaltungen entstehen, können Werbungskosten sein. LStR 9.4 Reisekosten
Reisekostenbegriff
(1) 1 Reisekosten sind
Fahrtkosten (R 9.5),
Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.6),
Übernachtungskosten (R 9.7)
und Reisenebenkosten (R 9.8),
wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich
veranlasste Auswärtstätigkeit (Absatz 2) des Arbeitnehmers
entstehen.
2 Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit ist auch der Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers. 3 Erledigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auch in einem mehr als geringfügigen Umfang private Angelegenheiten, sind die beruflich veranlassten von den privat veranlassten Aufwendungen zu trennen. 4 Ist das nicht — auch nicht durch Schätzung — leicht und einwandfrei möglich, gehören die gesamten Aufwendungen zu den nach § 12 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. 5 Aufwendungen, die nicht so gut wie ausschließlich durch die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit veranlasst sind, z. B. Bekleidungskosten, sowie Aufwendungen für die Anschaffung von Koffern und anderen Reiseausrüstungen, sind keine Reisekosten. 6 Die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen, z. B. Fahrtenbuch (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3), Tankquittungen, Hotelrechnungen, Schriftverkehr, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit
(2) 1 Eine Auswärtstätigkeit
liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner
Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten
beruflich tätig wird.
2 Eine Auswärtstätigkeit liegt ebenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird.
Regelmäßige Arbeitsstätte
(3) 1 Regelmäßige Arbeitsstätte
ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten
beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es
sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.
2 Regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder aufsucht. 3 Nicht maßgebend sind Art, Umfang und Inhalt der Tätigkeit. 4 Von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird. 5 Bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z. B. befristete Abordnung) an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens wird diese nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte. LStR 9.5 Fahrtkosten als Reisekosten
Allgemeines
(1) 1 Fahrtkosten sind die
tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die
persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen.
2 Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. 3 Benutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, ist der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. 4 Der Arbeitnehmer kann auf Grund der für einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen. 5 Abweichend von Satz 3 können die Fahrtkosten auch mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem BRKG festsetzt.
Erstattung durch den Arbeitgeber
(2) 1 Der Arbeitnehmer hat
seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung und,
soweit die Fahrtkosten bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs
nicht mit den pauschalen Kilometersätzen nach Absatz 1 Satz 5
erstattet werden, auch die tatsächlichen Gesamtkosten des
Fahrzeugs ersichtlich sein müssen.
2 Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. 3 Erstattet der Arbeitgeber die pauschalen Kilometersätze, hat er nicht zu prüfen, ob dies zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. 4 Wird dem Arbeitnehmer für die Auswärtstätigkeit ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, dürfen die pauschalen Kilometersätze nicht steuerfrei erstattet werden. LStR 9.6 Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten
Allgemeines
(1) 1 Verpflegungsmehraufwendungen
sind unter den Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG mit den dort genannten
Pauschbeträgen anzusetzen.
2 Der Einzelnachweis von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge. 3 Die Pauschbeträge sind auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat (R 8.1 Abs. 8); behält der Arbeitgeber in diesen Fällen für die Mahlzeiten Beträge ein, die über den amtlichen Sachbezugswerten liegen, ist der Differenzbetrag nicht als Werbungskosten abziehbar. 4 Ist ein Arbeitnehmer an einem Tag mehrfach auswärts tätig, sind die Abwesenheitszeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG zusammenzurechnen.
Konkurrenzregelung
(2) Soweit für denselben Kalendertag
Verpflegungsmehraufwendungen wegen einer Auswärtstätigkeit oder
wegen einer doppelten Haushaltsführung (R 9.11
Abs. 7) anzuerkennen sind, ist jeweils der höchste Pauschbetrag
anzusetzen.
Besonderheiten bei Auswärtstätigkeiten im Ausland
(3) 1 Für den Ansatz von
Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten im Ausland
gelten nach Staaten unterschiedliche Pauschbeträge
(Auslandstagegelder), die vom BMF im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der
höchsten Auslandstagegelder nach dem
BRKG bekannt gemacht werden.
2 Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Staaten ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend; für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Übersee- und Außengebiete eines Staates ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. 3 Werden an einem Kalendertag Auswärtstätigkeiten im In- und Ausland durchgeführt, ist für diesen Tag das entsprechende Auslandstagegeld maßgebend, selbst dann, wenn die überwiegende Zeit im Inland verbracht wird. 4 Im Übrigen ist beim Ansatz des Auslandstagegeldes Folgendes zu beachten:
Dreimonatsfrist
(4) 1 Bei derselben
Auswärtstätigkeit beschränkt sich der Abzug der
Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten 3 Monate; dieselbe
Auswärtstätigkeit liegt nicht vor, wenn die auswärtige
Tätigkeitsstätte an nicht mehr als (ein bis) 2 Tagen wöchentlich
aufgesucht wird.
2 Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe Auswärtstätigkeit zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt am gleichen Ort ausübt und ein zeitlicher Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit besteht. 3 Eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung bei derselben Auswärtstätigkeit hat auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss. 4 Andere Unterbrechungen, z. B. durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, führen nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn die Unterbrechung mindestens 4 Wochen gedauert hat. LStR 9.7 Übernachtungskosten
Allgemeines
(1) 1 Übernachtungskosten sind
die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die
persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung
entstehen.
2 Benutzt der Arbeitnehmer ein Mehrbettzimmer gemeinsam mit Personen, die zu seinem Arbeitgeber in keinem Dienstverhältnis stehen, sind die Aufwendungen maßgebend, die bei Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im selben Haus entstanden wären. 3 Führt auch die weitere Person eine Auswärtstätigkeit durch, sind die tatsächlichen Unterkunftskosten gleichmäßig aufzuteilen. 4 Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen:
Werbungskostenabzug
(2) Die tatsächlichen Übernachtungskosten können bei einer
Auswärtstätigkeit als Reisekosten angesetzt und als
Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom
Arbeitgeber nach
§ 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei ersetzt werden.
Erstattung durch den Arbeitgeber
(3) 1 Für jede Übernachtung im
Inland darf der Arbeitgeber einen Pauschbetrag von 20 EUR
steuerfrei erstatten.
2 Bei Übernachtungen im Ausland dürfen die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen (Übernachtungsgelder) steuerfrei erstattet werden. 3 Die Pauschbeträge werden vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Grundlage der höchsten Auslandsübernachtungsgelder nach dem BRKG bekannt gemacht. 4 Sie richten sich nach dem Ort, der nach R 9.6 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 und 2 maßgebend ist. 5 Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder und Gebiete ist R 9.6 Abs. 3 Satz 2 anzuwenden. 6 Die Pauschbeträge dürfen nicht steuerfrei erstattet werden, wenn dem Arbeitnehmer die Unterkunft vom Arbeitgeber oder auf Grund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. 7 Auch bei Übernachtung in einem Fahrzeug ist die steuerfreie Zahlung der Pauschbeträge nicht zulässig. 8 Bei Benutzung eines Schlafwagens oder einer Schiffskabine dürfen die Pauschbeträge nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Übernachtung in einer anderen Unterkunft begonnen oder beendet worden ist. LStR 9.8 Reisenebenkosten
Allgemeines
(1) Reisenebenkosten sind unter den Voraussetzungen von
R 9.4 Abs. 1 die tatsächlichen Aufwendungen z. B. für
Werbungskostenabzug
(2) Die Reisenebenkosten können in tatsächlicher Höhe als
Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie nicht vom
Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Steuerfreiheit der Arbeitgebererstattungen
(3) 1 Die Erstattung der
Reisenebenkosten durch den Arbeitgeber ist nach
§ 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit sie die tatsächlichen
Aufwendungen nicht überschreitet.
2 Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. 3 Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. LStR 9.9 Umzugskosten
Allgemeines
(1) Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich
veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten.
Höhe der Umzugskosten
(2) 1 Bei einem beruflich
veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen
Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten
abgezogen werden, die nach dem
BUKG und der AUV in der jeweils geltenden Fassung mit
Ausnahme der §§ 11, 12 AUV sowie Maklergebühren für eine eigene
Wohnung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden
könnten; dabei sind die Pauschbeträge für
Verpflegungsmehraufwendungen nach
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG zu beachten.
2 Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. 3 Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, ist insgesamt zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind, z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen. 4 Anstelle der in § 10 BUKG pauschal erfassten Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten abgezogen werden. 5 Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind (§ 3 c EStG).
Erstattung durch den Arbeitgeber
(3) 1 Die Erstattung der
Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist steuerfrei, soweit keine
höheren Beträge erstattet werden, als nach Absatz 2 als
Werbungskosten abziehbar wären.
2 Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. 3 Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
LStR 9.10 Aufwendungen für Wege
zwischen Wohnung und regelmäßiger
|
1. | die Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel
zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung
sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des
eigenen Hausstands (Absatz 6) oder Aufwendungen für
wöchentliche Familien-Ferngespräche, |
2. | Verpflegungsmehraufwendungen (Absatz 7), |
3. | Aufwendungen für die Zweitwohnung (Absatz 8)
und |
4. | Umzugskosten (Absatz 9). |
1. | 1 die tatsächlichen
Aufwendungen für die Fahrten anlässlich der
Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten
Haushaltsführung. 2 Für die Ermittlung der Fahrtkosten ist R 9.5 Abs. 1 anzuwenden; zusätzlich können etwaige Nebenkosten nach Maßgabe von R 9.8 berücksichtigt werden, |
2. | 1 die
Entfernungspauschale nach
§ 9 Abs. 2 Satz 8 EStG für jeweils eine tatsächlich
durchgeführte Heimfahrt wöchentlich.
2 Aufwendungen für Fahrten mit einem im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug können nicht angesetzt werden (Absatz 10 Satz 7 Nr. 1). |
1. | Hat der Arbeitgeber oder für dessen Rechnung
ein Dritter dem Arbeitnehmer einen Kraftwagen zur
Durchführung der Heimfahrten unentgeltlich überlassen,
kommt ein Werbungskostenabzug und eine Erstattung von
Fahrtkosten nicht in Betracht. |
2. | Verpflegungsmehraufwendungen dürfen nur bis zu
den nach Absatz 7 maßgebenden Pauschbeträgen steuerfrei
erstattet werden. |
3. | 1 Die notwendigen
Aufwendungen für die Zweitwohnung an einem
Beschäftigungsort im Inland dürfen ohne Einzelnachweis
für einen Zeitraum von 3 Monaten mit einem Pauschbetrag
bis zu 20 EUR und für die Folgezeit mit einem
Pauschbetrag bis zu 5 EUR je Übernachtung steuerfrei
erstattet werden, wenn dem Arbeitnehmer die Zweitwohnung
nicht unentgeltlich oder teilentgeltlich zur Verfügung
gestellt worden ist. 2 Bei einer Zweitwohnung im Ausland können die notwendigen Aufwendungen ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von 3 Monaten mit dem für eine Auswärtstätigkeit geltenden ausländischen Übernachtungspauschbetrag und für die Folgezeit mit 40 % dieses Pauschbetrags steuerfrei erstattet werden. |