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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom
Arbeitslohn 2008
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zu EStG § 8 Einnahmen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
R 8.1 Bewertung der Sachbezüge (§ 8
Abs. 2 EStG)
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1. | 1 Mahlzeiten, die durch eine
vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder
vergleichbare Einrichtung abgegeben werden, sind mit dem
maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der
SvEV zu bewerten. 2 Abweichendes gilt nach § 8 Abs. 3 EStG nur dann, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für die Arbeitnehmer zubereitet werden. |
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2. | 1 Mahlzeiten, die die
Arbeitnehmer in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen
Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung erhalten,
sind vorbehaltlich der Nummer 4 ebenfalls mit dem maßgebenden
amtlichen Sachbezugswert zu bewerten, wenn der Arbeitgeber auf
Grund vertraglicher Vereinbarung durch Barzuschüsse oder andere
Leistungen an die die Mahlzeiten vertreibende Einrichtung, z. B.
durch verbilligte Überlassung von Räumen, Energie oder
Einrichtungsgegenständen, zur Verbilligung der Mahlzeiten
beiträgt. 2 Es ist nicht erforderlich, dass die Mahlzeiten im Rahmen eines Reihengeschäfts zunächst an den Arbeitgeber und danach von diesem an die Arbeitnehmer abgegeben werden. |
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3. | In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist ein geldwerter
Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom
Arbeitnehmer für eine Mahlzeit gezahlte Preis (einschließlich
Umsatzsteuer) den maßgebenden amtlichen Sachbezugswert
unterschreitet. |
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4. | Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers im Falle der
Nummer 2 aus Barzuschüssen in Form von Essenmarken
(Essensgutscheine, Restaurantschecks), die vom Arbeitgeber an
die Arbeitnehmer verteilt und von einer Gaststätte oder
vergleichbaren Einrichtung (Annahmestelle) bei der Abgabe einer
Mahlzeit in Zahlung genommen werden, gilt Folgendes:
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5. | 1 Wenn der Arbeitgeber
unterschiedliche Mahlzeiten zu unterschiedlichen Preisen
teilentgeltlich oder unentgeltlich an die Arbeitnehmer abgibt
oder Leistungen nach Nummer 2 zur Verbilligung der Mahlzeiten
erbringt und die Lohnsteuer nach
§ 40 Abs. 2 EStG pauschal erhebt, kann der geldwerte Vorteil
mit dem Durchschnittswert der Pauschalbesteuerung zugrunde
gelegt werden. 2 Die Durchschnittsbesteuerung braucht nicht tageweise durchgeführt zu werden, sie darf sich auf den gesamten Lohnzahlungszeitraum erstrecken. 3 Bietet der Arbeitgeber bestimmte Mahlzeiten nur einem Teil seiner Arbeitnehmer an, z. B. in einem Vorstandskasino, sind diese Mahlzeiten nicht in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen. 4 Unterhält der Arbeitgeber mehrere Kantinen, ist der Durchschnittswert für jede einzelne Kantine zu ermitteln. 5 Ist die Ermittlung des Durchschnittswerts wegen der Menge der zu erfassenden Daten besonders aufwendig, kann die Ermittlung des Durchschnittswerts für einen repräsentativen Zeitraum und bei einer Vielzahl von Kantinen für eine repräsentative Auswahl der Kantinen durchgeführt werden. |
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6. | 1 Der Arbeitgeber hat die
vom Arbeitnehmer geleistete Zahlung grundsätzlich in nachprüfbarer Form
nachzuweisen. 2 Der Einzelnachweis der
Zahlungen ist nur dann nicht erforderlich,
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1. | 1 Mahlzeiten, die im ganz
überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an die
Arbeitnehmer abgegeben werden, gehören nicht zum Arbeitslohn.
2 Dies gilt für Mahlzeiten im Rahmen herkömmlicher Betriebsveranstaltungen nach Maßgabe der R 19.5, für ein sog. Arbeitsessen im Sinne der R 19.6 Abs. 2 sowie für die Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. |
2. | 1 Mahlzeiten, die zur
üblichen Beköstigung der Arbeitnehmer anlässlich oder während
einer Auswärtstätigkeit im Sinne der
R 9.4 Abs. 2 oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
im Sinne des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abgegeben werden, sind mit dem
maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der
SvEV anzusetzen. 2 Eine übliche Beköstigung liegt nur vor, wenn der Wert der Mahlzeit 40 EUR nicht übersteigt. 3 Die Abgabe einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeit bestimmt hat. 4 Hierzu ist es erforderlich, dass er sich vor Beginn der Auswärtstätigkeit seines Arbeitnehmers direkt mit dem Unternehmen schriftlich in Verbindung setzt, das dem Arbeitnehmer die Mahlzeiten zur Verfügung stellen soll. 5 Es reicht nicht aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ermächtigt, sich auf seine Rechnung in einer oder — etwa unter Einschaltung einer Essenbonorganisation — mehreren Vertragsgaststätten zu beköstigen. 6 Erfordern Auswärtstätigkeiten wegen ihres besonderen Charakters (z. B. Tagungen) eine besondere organisatorische Vorbereitung, wird die Abgabe von Mahlzeiten durch Dritte auch dann als vom Arbeitgeber veranlasst angesehen, wenn dieser die Organisation der Auswärtstätigkeit einschließlich der Verpflegung bei einem Dritten in Auftrag gegeben hat. 7 Hat der Arbeitgeber die Abgabe von Mahlzeiten veranlasst, ist es unerheblich, wie die Rechnung beglichen wird. 8 Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für die Abgabe von Mahlzeiten während einer Bildungsmaßnahme im Sinne der R 19.7 Abs. 1. 9 R 19.6 Abs. 2 bleibt unberührt. |
3. | Mahlzeiten, die der Arbeitgeber als Gegenleistung für
das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft an seine
Arbeitnehmer abgibt, sind mit ihrem tatsächlichen Preis
anzusetzen. |
4. | 1 In den Fällen der
Nummern 2 und 3 ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu
erfassen, wenn und soweit der vom Arbeitnehmer gezahlte Preis
(einschließlich Umsatzsteuer) den maßgebenden Wert der Mahlzeit
unterschreitet. 2 Auf den Sachbezugswert ist auch ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes Entgelt anzurechnen, wenn dieses Entgelt von der steuerfreien Reisekostenvergütung, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, oder vom Nettoarbeitslohn einbehalten wird. 3 Die Höhe der Reisekostenvergütung und des zu bescheinigenden Arbeitslohns wird durch die Entgeltverrechnung nicht verändert. 4 Wird vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten nur ein Essen, aber kein Getränk gestellt, ist das Entgelt, das der Arbeitnehmer für ein Getränk bei der Mahlzeit zahlt, nicht auf den Sachbezugswert für die Mahlzeit anzurechnen. |
1. | 1 Der Arbeitgeber hat den
privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des inländischen
Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen.
2 Kann das Kraftfahrzeug auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, ist diese Nutzungsmöglichkeit unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs zu Privatfahrten zusätzlich mit monatlich 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bewerten und dem Arbeitslohn zuzurechnen. 3 Wird das Kraftfahrzeug zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt, erhöht sich der Wert nach Satz 1 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstands um 0,002 % des inländischen Listenpreises für jede Fahrt, für die der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 2 Satz 7 EStG ausgeschlossen ist. 4 Die Monatswerte nach den Sätzen 1 und 2 sind auch dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. 5 Kürzungen der Werte, z. B. wegen einer Beschriftung des Kraftwagens, wegen eines privaten Zweitwagens oder wegen Übernahme der Treibstoff- oder Garagenkosten durch den Arbeitnehmer, sind nicht zulässig. 6 Listenpreis im Sinne der Sätze 1 bis 3 ist — auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen — die auf volle 100 EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für — auch nachträglich eingebaute — Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer; der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen bleiben außer Ansatz. |
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2. | 1 Der Arbeitgeber kann den
privaten Nutzungswert abweichend von Nummer 1 mit den für das
Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen ansetzen, die auf die
nach Nummer 1 zu erfassenden privaten Fahrten entfallen, wenn
die Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu
den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
nachgewiesen werden; dabei bleiben vom Arbeitnehmer selbst
getragene Kosten außer Ansatz. 2 Dabei sind die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen. 3 Für dienstliche Fahrten sind grundsätzlich die folgenden Angaben erforderlich:
5 Die Führung des Fahrtenbuchs kann nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden, selbst wenn die Nutzungsverhältnisse keinen größeren Schwankungen unterliegen. 6 Anstelle des Fahrtenbuchs kann ein Fahrtenschreiber eingesetzt werden, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse gewinnen lassen. 7 Der private Nutzungswert ist der Anteil an den Gesamtkosten des Kraftwagens, der dem Verhältnis der Privatfahrten zur Gesamtfahrtstrecke entspricht. 8 Die Gesamtkosten sind als Summe der Nettoaufwendungen (einschließlich sämtlicher Unfallkosten) zuzüglich Umsatzsteuer zu ermitteln; Absetzungen für Abnutzung sind stets einzubeziehen. 9 Den Absetzungen für Abnutzung sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. |
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3. | 1 Der Arbeitgeber muss in
Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung eines der
Verfahren nach den Nummern 1 und 2 für jedes Kalenderjahr
festlegen; das Verfahren darf bei demselben Kraftfahrzeug
während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.
2 Soweit die genaue Erfassung des privaten Nutzungswerts nach Nummer 2 monatlich nicht möglich ist, kann der Erhebung der Lohnsteuer monatlich 1/12 des Vorjahresbetrags zugrunde gelegt werden. 3 Nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige Lohnsteuerdifferenz nach Maßgabe der §§ 41 c, 42 b EStG auszugleichen. 4 Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren gebunden. |
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4. | 1 Zahlt der Arbeitnehmer an
den Arbeitgeber für die Nutzung des Kraftfahrzeugs ein Entgelt,
mindert dies den Nutzungswert.
2 Dabei ist es gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird. 3 Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können im Zahlungsjahr ebenfalls auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden; in den Fällen der Nummer 2 gilt dies nur, wenn die für die AfA-Ermittlung maßgebenden Anschaffungskosten nicht um die Zuschüsse gemindert worden sind. 4 Zuschussrückzahlungen sind Arbeitslohn, soweit die Zuschüsse den privaten Nutzungswert gemindert haben. |
1. | Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug mit Fahrer
zur Verfügung, ist der für diese Fahrten nach Absatz 9 Nr. 1
oder 2 ermittelte Nutzungswert des Kraftfahrzeugs um 50 % zu
erhöhen. |
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2. | Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere
Privatfahrten ein Kraftfahrzeug mit Fahrer zur Verfügung, ist
der entsprechende private Nutzungswert des Kraftfahrzeugs wie
folgt zu erhöhen:
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3. | 1 Wenn einem Arbeitnehmer
aus Sicherheitsgründen ein sondergeschütztes (gepanzertes)
Kraftfahrzeug, das zum Selbststeuern nicht geeignet ist, mit
Fahrer zur Verfügung gestellt wird, ist von der steuerlichen
Erfassung der Fahrergestellung abzusehen.
2 Es ist dabei unerheblich, in welcher Gefährdungsstufe der Arbeitnehmer eingeordnet ist. |
1. | 1 Die Sachbezüge müssen
dem Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses
zufließen. 2 Steht der Arbeitnehmer im Kalenderjahr nacheinander oder nebeneinander in mehreren Dienstverhältnissen, sind die Sachbezüge aus jedem Dienstverhältnis unabhängig voneinander zu beurteilen. 3 Auf Sachbezüge, die der Arbeitnehmer nicht unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, ist § 8 Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht anwendbar. |
2. | 1 Die Sachbezüge müssen
in der Überlassung von Waren oder in Dienstleistungen
bestehen. 2 Zu den Waren gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen (§ 90 BGB) behandelt werden, also auch elektrischer Strom und Wärme. 3 Als Dienstleistungen kommen alle anderen Leistungen in Betracht, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden. |
3. | 1 Auf Rohstoffe, Zutaten
und Halbfertigprodukte ist die Begünstigung anwendbar, wenn
diese mengenmäßig überwiegend in die Erzeugnisse des
Betriebs eingehen. 2 Betriebs- und Hilfsstoffe, die mengenmäßig überwiegend nicht an fremde Dritte abgegeben werden, sind nicht begünstigt. |
4. | Bei jedem einzelnen Sachbezug, für den die
Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 3 und des
§ 40 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG
gleichzeitig vorliegen, kann zwischen der
Pauschalbesteuerung und der Anwendung des
§ 8 Abs. 3 EStG gewählt werden. |