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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom
Arbeitslohn 2008
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Zu EStG § 19a Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer | ||||||
LStR 19 a Steuerbegünstigte Überlassung von
Vermögensbeteiligungen
Allgemeines
(1) 1 § 19 a
EStG gilt für unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtige
Arbeitnehmer, die in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen.
2 Die Überlassung von Vermögensbeteiligungen an frühere Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist nur steuerbegünstigt, soweit die unentgeltliche oder verbilligte Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Abwicklung des früheren Dienstverhältnisses noch als Arbeitslohn für die tatsächliche Arbeitsleistung überlassen wird.
(2) 1 Voraussetzung für die
Steuerbegünstigung ist nicht, dass der Arbeitgeber Rechtsinhaber der zu
überlassenden Vermögensbeteiligung ist.
2 Die Steuerbegünstigung gilt deshalb auch für den geldwerten Vorteil, der bei Überlassung der Vermögensbeteiligung durch einen Dritten entsteht, wenn die Überlassung durch das gegenwärtige Dienstverhältnis veranlasst ist. 3 Eine steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen durch Dritte liegt z. B. vor, wenn der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung unmittelbar erhält
(3) 1 Die Steuerbegünstigung gilt nur
für den geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer durch die
unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der Vermögensbeteiligung
erhält.
2 Deshalb sind Geldleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung oder für den Arbeitnehmer vereinbarte vermögenswirksame Leistungen im Sinne des VermBG, die zur Begründung oder zum Erwerb der Vermögensbeteiligung angelegt werden, nicht steuerbegünstigt. 3 Die Übernahme der mit der Überlassung von Vermögensbeteiligungen verbundenen Nebenkosten durch den Arbeitgeber, z. B. Notariatsgebühren, Eintrittsgelder im Zusammenhang mit Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft und Kosten für Registereintragungen, ist kein Arbeitslohn. 4 Ebenfalls kein Arbeitslohn sind vom Arbeitgeber übernommene Depotgebühren, die durch die Festlegung der Wertpapiere für die Dauer einer vertraglich vereinbarten Sperrfrist entstehen; dies gilt entsprechend bei der kostenlosen Depotführung durch den Arbeitgeber.
Umwandlung von Arbeitslohn
(4) Für die Steuerfreiheit nach
§ 19 a EStG kommt es nicht darauf an, ob die Vermögensbeteiligungen
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund einer
Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer über die Herabsetzung des individuell
zu besteuernden Arbeitslohns überlassen werden.
Begriff der Vermögensbeteiligungen
(5) 1 Die Vermögensbeteiligungen, deren
Überlassung nach
§ 19 a EStG steuerbegünstigt ist, sind in
§ 19 a Abs. 1 EStG in Verb. mit
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5 VermBG abschließend aufgezählt.
2 Danach können sowohl Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers (betriebliche Beteiligungen) als auch Vermögensbeteiligungen an anderen Unternehmen (außerbetriebliche Beteiligungen) steuerbegünstigt überlassen werden.
Wert der Vermögensbeteiligung
(6) Der Wert von Vermögensbeteiligungen im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5 VermBG richtet sich auch dann nach
§ 19 a Abs. 2 EStG, wenn die Steuerbegünstigung des
§ 19 a Abs. 1 EStG nicht in Anspruch genommen wird.
(7) 1 Beschließt ein herrschendes
Unternehmen im Sinne des
§ 18 Abs. 1 AktG die Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne
des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f in Verb. mit Abs. 2 bis 5 VermBG
an Arbeitnehmer des Konzerns, gilt dieser Tag als Tag der
Beschlussfassung im Sinne des
§ 19 a Abs. 2 Satz 2 EStG; dies gilt auch dann, wenn das abhängige
Unternehmen in einem eigenen Beschluss den Überlassungsbeschluss des
herrschenden Unternehmens nachvollzieht, ohne die Wertpapiere von diesem
zu erwerben.
2 Erwirbt das abhängige Unternehmen die Wertpapiere, ist der Tag seiner Beschlussfassung maßgebend.
(8) Als Tag der Überlassung kann vom Tag der Ausbuchung beim
Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen ausgegangen werden.
(9) 1 Vermögensbeteiligungen im Sinne
des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f, Abs. 2 und 4 VermBG, für die am
Beschlusstag und innerhalb von 30 Tagen vor dem Beschlusstag ein Kurs
weder im amtlichen Handel noch im geregelten Markt oder im Freiverkehr
ermittelt worden ist, sind mit dem gemeinen Wert am Tag der Überlassung
anzusetzen; wird an diesem Tag ein Kurs ermittelt, ist dieser der
gemeine Wert.
2 Liegt bei erstmaliger Börseneinführung von Aktien weder am Beschlusstag noch am Überlassungstag ein Börsenkurs vor, ist der gemeine Wert der neu eingeführten Aktien mit dem für Privatanleger maßgebenden Ausgabekurs anzusetzen, wenn dieser zeitnah mit dem Beschluss- oder Überlassungstag feststeht. 3 Der Wert junger Aktien, die noch nicht an der Börse eingeführt, aber schon voll dividendenberechtigt sind, kann aus Vereinfachungsgründen aus dem Kurs der Altaktien am Beschlusstag abgeleitet werden. 4 Bei jungen Aktien, die noch nicht an der Börse eingeführt und noch nicht voll dividendenberechtigt sind, kann insgesamt ein Abschlag in Höhe von 10 % des Börsenkurses der Altaktien, höchstens von 30 % vom Nominalwert der Aktie, bei Stückaktien vom auf die Aktie entfallenden anteiligen Wert des Grundkapitals gemacht werden. 5 Der ermittelte Wert gilt für alle jungen Aktien, die dem Arbeitnehmer innerhalb von 9 Monaten nach dem Beschlusstag überlassen werden. 6 Nach Ablauf von 9 Monaten ist der Kurs der Altaktien am Tag der Überlassung zugrunde zu legen. 7 Für die Bewertung innerhalb eines Konzerns ist Absatz 7 Satz 1 und 2 anzuwenden.
Ermittlung des steuerfreien geldwerten Vorteils
(10) Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus dem Unterschied
zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung (Absätze 6 bis 9) und dem
Preis, zu dem die Vermögensbeteiligung dem Arbeitnehmer überlassen wird.
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