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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Steuerabzug vom
Arbeitslohn 2008
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zu EStG § 19 Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
R 19.2 Nebentätigkeit und Aushilfstätigkeit R 19.4 Vermittlungsprovisionen R 19.5 Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen R 19.7 Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers R 19.9 Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers
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1. | die Lohnzuschläge für Mehrarbeit und
Erschwerniszuschläge, wie Hitzezuschläge,
Wasserzuschläge, Gefahrenzuschläge, Schmutzzulagen usw., |
2. | Entschädigungen, die für nicht gewährten
Urlaub gezahlt werden, |
3. | der auf Grund des § 7Abs. 1[jetzt]
Abs. 5 SVG gezahlte Einarbeitungszuschuss, |
4. | pauschale Fehlgeldentschädigungen, die
Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden,
soweit sie 16 EUR im Monat übersteigen, |
5. | Trinkgelder, Bedienungszuschläge und ähnliche
Zuwendungen, auf die der Arbeitnehmer einen
Rechtsanspruch hat. |
1. | der Wert der unentgeltlich zur beruflichen
Nutzung überlassenen Arbeitsmittel, |
2. | die vom Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher
Verpflichtung nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ArbSchG in Verb. mit
§ 6 Abs. 1 BildscharbV übernommenen angemessenen
Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn auf Grund einer
Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine
fachkundige Person im Sinne des
§ 6 Abs. 1 BildscharbV die spezielle Sehhilfe
notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den
Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu
gewährleisten, |
3. | übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus
Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder
Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums (R 19.5
Abs. 2 [Satz 4] Nr. 3) oder der Verabschiedung eines
Arbeitnehmers; betragen die Aufwendungen des
Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer mehr als
110 EUR je teilnehmender Person, sind die Aufwendungen
dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen; auch
Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 40 EUR sind in die
110-Euro-Grenze einzubeziehen, |
4. | 1 übliche
Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich eines runden
Geburtstages eines Arbeitnehmers, wenn es sich unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein
Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung)
handelt. 2 Die anteiligen
Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer
selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste
des Arbeitnehmers entfallen, gehören jedoch zum
steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des
Arbeitgebers mehr als 110 EUR je teilnehmender Person
betragen; auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von
40 EUR sind in die 110-Euro-Grenze einzubeziehen, |
5. | pauschale Zahlungen des Arbeitgebers an ein
Dienstleistungsunternehmen, das sich verpflichtet, alle
Arbeitnehmer des Auftraggebers kostenlos in persönlichen
und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu betreuen,
beispielsweise durch die Übernahme der Vermittlung von
Betreuungspersonen für Familienangehörige. |
1. | Vergütungen des Arbeitgebers zum Ersatz der
dem Arbeitnehmer berechneten Kontoführungsgebühren, |
2. | Vergütungen des Arbeitgebers zum Ersatz der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. |
1. | jeweils nur für eine Organisationseinheit
des Betriebs, z. B. Abteilung, durchgeführt werden,
wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit
an der Veranstaltung teilnehmen können, |
2. | nur für alle im Ruhestand befindlichen
früheren Arbeitnehmer des Unternehmens veranstaltet
werden (Pensionärstreffen), |
3. | 1 nur für solche
Arbeitnehmer durchgeführt werden, die bereits im
Unternehmen ein rundes (10-, 20-, 25-, 30-, 40-,
50-, 60-jähriges) Arbeitnehmerjubiläum gefeiert
haben oder in Verbindung mit der
Betriebsveranstaltung feiern (Jubilarfeiern).
2 Dabei ist es
unschädlich, wenn neben den Jubilaren auch ein
begrenzter Kreis anderer Arbeitnehmer, wie z. B. die
engeren Mitarbeiter des Jubilars, eingeladen wird.
3 Der Annahme eines 40-,
50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums steht
nicht entgegen, wenn die Jubilarfeier zu einem
Zeitpunkt stattfindet, der höchstens 5 Jahre vor den
bezeichneten Jubiläumsdienstzeiten liegt. |
1. | Speisen, Getränke, Tabakwaren und
Süßigkeiten, |
2. | die Übernahme von Übernachtungs- und
Fahrtkosten, auch wenn die Fahrt als solche schon
einen Erlebniswert hat, |
3. | Eintrittskarten für kulturelle und
sportliche Veranstaltungen, wenn sich die
Betriebsveranstaltung nicht im Besuch einer
kulturellen oder sportlichen Veranstaltung
erschöpft, |
4. | 1 Geschenke.
2 Üblich ist auch die
nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche
Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder
persönlichen Gründen nicht an der
Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber
eine deswegen gewährte Barzuwendung, |
5. | Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B.
für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und
artistische Darbietungen, wenn die Darbietungen
nicht der wesentliche Zweck der
Betriebsveranstaltung sind. |
1. | Zuwendungen an den Ehegatten oder einen
Angehörigen des Arbeitnehmers, z. B. Kind, Verlobte,
sind dem Arbeitnehmer zuzurechnen. |
2. | Barzuwendungen, die statt der in Absatz 4
Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Sachzuwendungen gewährt
werden, sind diesen gleichgestellt, wenn ihre
zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist. |
3. | Nehmen an einer Betriebsveranstaltung
Arbeitnehmer teil, die an einem anderen Ort als dem
des Betriebs tätig sind, z. B. der
Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens, können
die Aufwendungen für die Fahrt zur Teilnahme
abweichend vom BFH-Urteil vom 25. 5. 1992 — BStBl II
S. 856 als Reisekosten behandelt werden. |
1. | 1 Sterbegeld im
Sinne des
§ 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BeamtVG
sowie entsprechende Bezüge im privaten Dienst.
2 Nicht zu den
steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören
Bezüge, die für den Sterbemonat auf Grund des
Arbeitsvertrags als Arbeitsentgelt gezahlt werden;
besondere Leistungen an Hinterbliebene, die über das
bis zum Erlöschen des Dienstverhältnisses
geschuldete Arbeitsentgelt hinaus gewährt werden,
sind dagegen Versorgungsbezüge, |
2. | Übergangsversorgung, die nach dem BAT oder
diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträgen sowie Übergangszahlungen nach § 47
Nr. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
der Länder (TV-L) an Angestellte im militärischen
Flugsicherungsdienst, bei der Bundesanstalt für
Flugsicherung im Flugsicherungsdienst, im
Justizvollzugsdienst und im kommunalen
feuerwehrtechnischen Dienst sowie an
Luftfahrzeugführer von Messflugzeugen und an
technische Luftfahrzeugführer gezahlt wird,
einschließlich des an Hinterbliebene zu zahlenden
monatlichen Ausgleichsbetrags und einschließlich des
Ausgleichs, der neben der Übergangsversorgung zu
zahlen ist, sowie die Übergangsversorgung, die nach
§ 7 des Tarifvertrags vom 30. 11. 1991 über einen
sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des
BMVg gezahlt wird, |
3. | die Bezüge der Beamten im einstweiligen
Ruhestand, |
4. | die nach
§ 44 Abs. 2 Satz 4 BBG sowie entsprechender
Vorschriften der Beamtengesetze der Länder gekürzten
Dienstbezüge, |
5. | die Unterhaltsbeiträge nach den §§ 15
und
26 BeamtVG sowie nach
§ 69 BeamtVG oder entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften, |
6. | die Versorgungsbezüge der vorhandenen,
ehemals unter das G 131 und das BWGöD
fallenden früheren Angehörigen des öffentlichen
Dienstes und ihrer Hinterbliebenen nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 DKfAG in Verb. mit den §§ 69,
69 a BeamtVG, |
7. | die Versorgungsbezüge der politischen
Wahlbeamten auf Zeit, |
8. | das Ruhegehalt und der Ehrensold der
ehemaligen Regierungsmitglieder einschließlich der
entsprechenden Hinterbliebenenbezüge, nicht dagegen
das Übergangsgeld nach § 14 BMinG sowie
entsprechende Leistungen auf Grund von Gesetzen der
Länder, |
9. | Sonderzuwendungen nach
§ 4 BSZG sowie entsprechende Leistungen nach
Gesetzen der Länder, wenn sie an Empfänger von
Bezügen im Sinne des
§ 19 Abs. 2 EStG gezahlt werden, |
10. | Verschollenheitsbezüge nach
§ 29 Abs. 2 BeamtVG sowie entsprechende
Leistungen nach den Beamtengesetzen der Länder, |
11. | Abfindungsrenten nach
§ 69 BeamtVG oder entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften, |
12. | Unterhaltsbeihilfen nach den §§ 5 und 6
des baden-württembergisches Gesetz zur einheitlichen
Beendigung der politischen Säuberung vom 13. 7. 1953
(GBl S. 91), |
13. | Ehrensold der früheren ehrenamtlichen
Bürgermeister und ihrer Hinterbliebenen nach § 6 des
baden-württembergisches Gesetz über die
Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen
Bürgermeister und der ehrenamtlichen Ortsvorsteher
vom 19. 6. 1987 (GBl S. 281), |
14. | Ehrensold der früheren Bürgermeister und
früheren Bezirkstagspräsidenten nach den
Artikeln 138 und 138 a des bayerischen Gesetzes über
kommunale Wahlbeamte, |
15. | das Ruhegeld der vorhandenen, ehemals
unter das G 131 und das BWGöD
fallenden früheren Angestellten und Arbeiter der
Freien und Hansestadt Hamburg nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
DKfAG in Verb. mit dem Hamburgischen
Zusatzversorgungsgesetz, |
16. | Ehrensold der früheren ehrenamtlichen
Bürgermeister und Kassenverwalter und ihrer
Hinterbliebenen nach dem hessischen Gesetz über die
Aufwandsentschädigungen und den Ehrensold der
ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen
Kassenverwalter der Gemeinden vom 7. 10. 1970 (GVBl I
S. 635), |
17. | Ehrensold der früheren ehrenamtlichen
Bürgermeister, Beigeordneten und Ortsvorsteher nach
dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz vom
18. 12. 1972 (GVBl S. 376), |
18. | Ruhegehalt und Versorgungsbezüge, die auf
Grund des Artikels 3 der Anlage 1 des Saarvertrags (BGBl
1956 II S. 1587) an Personen gezahlt werden, die aus
Anlass der Rückgliederung des Saarlandes in den
Ruhestand versetzt worden sind, |
19. | die Bezüge der im Saarland nach dem 8. 5.
1945 berufenen Amtsbürgermeister und
Verwaltungsvorsteher, die nach dem Gesetz zur
Ergänzung der Gemeindeordnung vom 10. 7. 1953 (ABl
S. 415) in den Ruhestand versetzt worden sind, |
20. | Ehrensold der früheren ehrenamtlichen
Bürgermeister, Beigeordneten und Amtsvorsteher nach
dem saarländischen Gesetz Nr. 987 vom 6. 3. 1974 (ABl
S. 357), |
21. | Vorruhestandsleistungen, z. B. im Sinne
des
VRG, soweit der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum das 63., bei Schwerbehinderten
das 60. Lebensjahr vollendet hat. |
1. | das Übergangsgeld nach
§ 47 BeamtVG in Verb. mit dessen
§ 67 Abs. 4 und entsprechende Leistungen auf
Grund der Beamtengesetze der Länder sowie das
Übergangsgeld nach
§ 47 a BeamtVG, |
2. | das Übergangsgeld nach § 14 BMinG und
entsprechende Leistungen auf Grund der Gesetze der
Länder. |
1. | Beim Arbeitslohn, der noch für die aktive
Tätigkeit des verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt
wird, ist, wie dies bei einer Zahlung an den
Arbeitnehmer der Fall gewesen wäre, zwischen
laufendem Arbeitslohn, z. B. Lohn für den
Sterbemonat oder den Vormonat, und sonstigen
Bezügen, z. B. Erfolgsbeteiligung, zu unterscheiden. |
2. | 1 Der
Arbeitslohn für den Sterbemonat stellt, wenn er
arbeitsrechtlich für den gesamten
Lohnzahlungszeitraum zu zahlen ist, keinen
Versorgungsbezug im Sinne des
§ 19 Abs. 2 EStG dar.
2 Besteht dagegen ein Anspruch auf Lohnzahlung nur bis zum Todestag, handelt es sich bei den darüber hinausgehenden Leistungen an die Hinterbliebenen um Versorgungsbezüge. 3 Dies gilt entsprechend für den Fall, dass die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen für den Sterbemonat lediglich die Zahlung von Hinterbliebenenbezügen vorsehen oder keine vertraglichen Abmachungen über die Arbeitslohnbemessung bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Lohnzahlungszeitraums bestehen. 4 Auch in diesen Fällen stellt nur der Teil der Bezüge, der auf die Zeit nach dem Todestag entfällt, einen Versorgungsbezug dar. 5 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die Freibeträge für Versorgungsbezüge nicht zu berücksichtigen. |
3. | 1 Das Sterbegeld
ist ein Versorgungsbezug und stellt grundsätzlich einen
sonstigen Bezug dar. 2 Dies gilt auch für den Fall, dass als Sterbegeld mehrere Monatsgehälter gezahlt werden, weil es sich hierbei dem Grunde nach nur um die ratenweise Zahlung eines Einmalbetrags handelt. 3 Die laufende Zahlung von Witwen- oder Hinterbliebenengeldern im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG durch den Arbeitgeber ist demgegenüber regelmäßig als laufender Arbeitslohn (Versorgungsbezug) zu behandeln. |
4. | 1 Soweit es sich
bei den Zahlungen an die Erben oder Hinterbliebenen
nicht um Versorgungsbezüge handelt, ist zu prüfen,
ob der Altersentlastungsbetrag (§ 24 a
EStG) zum Ansatz kommt. 2 Dabei ist auf das Lebensalter des jeweiligen Zahlungsempfängers abzustellen. 3 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
5. | 1 Soweit
Zahlungen an im Ausland wohnhafte Erben oder
Hinterbliebene erfolgen, bei denen die
Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 2 oder 3,
§ 1 a EStG nicht vorliegen, ist beim Steuerabzug
nach den für Lohnzahlungen an beschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer geltenden
Vorschriften zu verfahren (§ 39 d
EStG und
R 39 d); Absatz 1 Satz 2 gilt auch in diesen
Fällen. 2 Dabei ist jedoch zu beachten, dass auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zustehen kann. |