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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
III. Veranlagung | |
§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung | |
(1) 1Bei besonderer Veranlagung für den
Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob
sie diese Ehe nicht geschlossen hätten.
2§ 12 Nr. 2 bleibt unberührt. 3§ 26a Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren nach
§ 32a Abs. 5
anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte zu Beginn des
Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des
§ 32a Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.
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